Honorarvertrag mit / durch Vereinsvorstand

Wir sind eine gemeinnütziger, eingetragener Betreuungsverein. Der 1. und 2. Vorsitzende sind beide als Honorarkräfte im Tätigkeitsbereich angestellt. Kann man sich damit quasi selbst anstellen ?

Oder muss der 1. Vorsitzende den Vertrag des 2.Vorsitzenden unterschreiben. Gibt es bei diesen Honorarverträgen etwas zu beachten ? Als Honorarkraft ist man ja durch den Verein dann nicht versichert. Gibt es hierfür "Tätigkeit als Honorarkraft" eine

Berufshaftpflichtversicherung ? Die meinige Privathaftpflicht kann dieses Risiko nicht versichern?! Kann man als Verein für die Nichtabführung von Steuern von Honorarkräften verantwortlich gemacht werden ?

Einige der Fragen lassen sich eigentlich nur dann konkret und erschöpfend beantworten, wenn man die genauen Bestimmungen der jeweiligen Satzung kennt. Wir wollen versuchen, so weit wie möglich auf die Fragen mit den denkbaren (abstrakten) Alternativen einer Satzung eingehen.
1. Vorstände als Honorarkraft
Die quasi Selbstanstellung eine Vorstandsmitglieds durch die eigene Person ist (nach § 181 BGB) als sogenanntes In-Sich-Geschäft grundsätzlich verboten. Ausnahme z.B. für den geschilderten Fall wären dadurch möglich, dass die Satzung dem Vorstand ausdrücklich die Erlaubnis zuspricht, solche In-Sich-Geschäfte vorzunehmen. In aller Regel sollte das dann im Einzelfall auch noch einmal durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Gibt es diese Regelung in der Satzung nicht, wäre eine solche "Selbstanstellung" (als Vertrag des Vorstands mit sich selbst in anderer Funktion als Mitarbeiter des Vereins) rechtswidrig und ungültig. Auch die Möglichkeit, das der 1. Vorsitzende den Honorarvertrag des 2. Vorsitzenden unterschreibt und umgekehrt ist nur dann gegeben, wenn beide nach den Bestimmungen der Satzung (im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich) einzelvertretungsberechtigt sind. Sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt, ginge das nicht. Gibt es weitere Vorstandsmitglieder (z.B. insgesamt 3) und sagt die Satzung, dass jeweils 2 Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigt sind, dann könnten die beiden jeweils von dem Vertrag nicht Betroffenen gemeinsam unterschreiben.
2. Honorarverträge
Für solche Honorartätigkeiten gibt es natürlich Berufshaftpflichtversicherungen (sogenannte Vermögenschadenshaftpflichtversicherungen). Je nach Umfang der Tätigkeit kann es natürlich sein, dass die entsprechenden Versicherungsprämien (sie werden nach den denkbaren Risiken für Vermögensschäden in der Honorartätigkeit kalkuliert) im Verhältnis zu der Vergütung recht hoch erscheinen. Dies kann durch konkrete Anfragen bei Versicherungsvertretern, oder aber auch bei freien Versicherungsmaklern in Erfahrung gebracht werden.
3. Haftung des Vereins für Honorarverträge.
Auch wenn der Verein nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, wenn die Honorarkraft solche Einkünfte gegenüber den Finanzbehörden verschweigt und keine Steuern abführt, gibt es gewisse Haftungsrisiken für den Verein. So sollte bei allen Verträgen der Hinweis auf die grundsätzliche Versteuerungspflicht und auch auf eventuelle Pflichten zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hingewiesen werden. Der Verein ist dabei auch (als Arbeitgeber) verpflichtet, die Rahmenbedingungen solcher Vertragsverhältnisse zu überprüfen bzw. durch entprechende Erklärungen der Honorarmitarbeiter abzusichern (Voraussetzungen für die Tätigkeit als Honorarkraft, Inanspruchnahme der steuerfreien Übungsleiterpauschale usw.)

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