Mit Ausnahme von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem rechtswidrigen Verhalten haftet der Vereinsvorstand in der Tat für diese in der Satzung vorgesehenen speziellen Organe des Vereins, wie im übrigen auch für die Aktivitäten der einzelnen Mitglieder. Nach dem Rechtsprinzip der sogenannten Organhaftung bedeutet dies aber nicht unmittelbar eine persönliche Haftung des Vorstands sondern als (gerichtlicher und außergerichtlicher) Vertreter des Vereins. Dies bedeutet auch, dass sich denkbare Ansprüche Dritter zunächst immer primär gegen den Verein und sein Vermögen richten.
Bevor man die Koordinatoren als Organ des Vereins durch Streichung aus der Satzung (und der Arbeitsrealität) des Vereins entfernt, sollte man vielleicht unter diesen relativierten persönlichen Haftungsrisiken des Vorstands nüchtern eventuelle Vorteile dieser Koordinatorenfunktion abwägen.