Haftungsbegrenzung Kassenwart

Der Kassenwart unseres Vereins (e.V.) ist nicht Mitglied des Vorstandes. Wir möchten seine persönliche Haftung ebenfalls nach §31a BGB beschränken (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Wäre dies wirksam, wenn wir einen solchen Satz bzw. einen Verweis auf §31a BGB auf den Kassenwart bezogen in die Satzung aufnehmen oder müsste der Kassenwart Teil des Vorstandes werden?

Die weitgehende Beschränkung der persönlichen Haftung auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Schadensverursachung gilt für Mitglieder des Vereins, die im Auftrag des Vereins tätig werden, in der aktuellen Rechtsprechung noch stärker als (inzwischen) für Vorstandsmitglieder. Im Rahmen der sogenannten Organhaftung nach § 31 BGB liegt die Verantwortung bei dem Vorstand eines Vereins, der über eine entsprechende Aufgabenstellung und Aufsichtspflicht für eine korrekte Kassenführung des als Mitglied beauftragten Kassenwarts sorgen muss. Dessen persönliches Haftungsrisiko wird von daher unmittelbar auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Darüber hinaus würden sich etwa auch im Falle von durch leichte Fahrlässigkeit des Kassenwarts verursachten Schäden Haftungsansprüche Dritter zunächst immer gegen den Verein als Organ richten. Im Regelfall würde vermutlich auch die Verantwortung des Vorstands (und nicht die persönliche des beauftragten Kassenwarts) zur Vermeidung solcher Risiken zählen.
Durch die Aufnahme in den Vorstand würde sich das persönliche Haftungsrisiko des Kassenwarts vermutlich tendenziell verschlechtern.
Im Übrigen gelten und wirken die Haftungsbeschränkungen im Einzelfall und bei rechtlicher Überprüfung nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dem Gesetz "Zur weiteren Stärkung es Ehrenamts" und seinem entsprechenden §31 b des BGB wurde die durch die Rechtsprechung bereits weitgehend gegebene Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Mitglieder 2013 dann auch im Gesetztestext nachvollzogen.

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