Rücktritt des 1. Vorsitzenden und Auflösung des Vereins

Tritt der 1. Vorsitzende aus persönlichen Gründen zu sofort zurück, wie lange ist er an sein Amt gebunden? Bei 2 Vertretern steht nur noch einer aus gesundheitlichen Gründen zur Verfügung. Wird kein neuer Nachfolger gefunden, wer hat eine mögliche Auflösung des Vereins zu beantragen?

Der Rücktritt als Mitglied eines ehrenamtlichen Vorstands (auch dessen Vorsitzenden) kann als höchstpersönliche Angelegenheit grundsätzlich jederzeit erfolgen und ist dann sofort wirksam. Die Bindung an das Amt bliebe nur bestehen, wenn der Rücktritt rechtlich als missbräuchliche oder sittenwidrige Amtsniederlegung bewertet würde, d.h. der Vorstand entsprechenden Rechtssanktionen (z.B. Vollstreckungsbescheiden) oder ähnlichem entgehen will. Auf das ausscheidende Vorstandsmitglied könnten auch zivilrechtliche Konsequenzen zukommen, wenn es nachweislich - ohne wichtigen Grund - "zur Unzeit" seinen Rücktritt erklärt, d.h. in Kauf nimmt, dass der Verein durch die Amtsniederlegung handlungsunfähig wird. In diesem Falle besteht eine Haftungs- bzw. Schadensersatzpflicht für die für den Verein dadurch entstandenen Vermögensschäden.

Steht der Verein durch Rücktritte von Vorstandsmitgliedern vor oder bereits in der Handlungsunfähigkeit sollte - im Detail nach den Bestimmungen der Vereinssatzung -  in jedem Fall zeitnah eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden,
- entweder um über eine Vorstands-(Neu- oder Ergänzungs-)Wahl die Handlungsfähigkeit wieder herzustellen
- oder im Fall eines endgültigen Scheiterns gegebenenfalls auch einen Beschluss zur Auflösung des Vereins herbeizuführen.
Die Antragsinitative liegt entweder bei dem (Rest-)Vorstand oder einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, die nach den Bestimmungen der Satzung ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Auflösung des Vereins beantragen könnten. Erfolgt in der Mtigliederversammlung ein Beschluss zur Auflösung des Vereins, mit den in der Satzung geforderten Mehrheitsverhältnissen (im Regelfall des BGB § 41 eine Dreiviertelmehrheit) ist es dann in der Regel wieder die Aufgabe der verbliebenen Vorstandsmitglieder in Abstimmung mit dem Registergericht die Auflösung des Vereins zu vollziehen. 

In "dringenden Fällen" des Vereins - ganz ohne Vorstand oder in prekärer Handlungsunfähigkeit - käme schließlich auch noch die Beantragung der Bestellung eines Notvorstandes über das Amtsgericht in Betracht.

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