Die Aufführungen im Rahmen von Stadtfesten oder privaten Veranstaltungen gegen Aufwandsentschädigung (steuerrechtlich ist sie dann doch als Vergütung oder Entgelt definiert) wird als wirtschaftliche Betätigung im Rahmen eines Zweckbetriebs interpretiert. Hierbei bleibt die Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer (allerdings nur bis zu der Umsatzgrenze von 35.000 Euro/Jahr) in der Regel ist allerdings die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 % zu entrichten.
Nach der Abgabenordnung (§ 65 AO) wird als Zweckbetrieb eine wirtschaftliche Betätigung (Leistung gegen Entgelt) definiert, die dazu dient die (steuerbegünstigten) gemeinnützigen Zwecke, die durch die Satzung eines Vereins festgelegt sind (in Ihrem Fall Förderung von Sport, Kunst und Kultur) zu verwirklichen. In dem Fall des Ballettensembles geschieht dies durch die öffentliche Vorführung, durch die Menschen diese sportlich künstlerische Betätigung näher gebracht wird, sie vielleicht selbst dazu (und z.B. zum Eintritt in den Verein) animiert werden.
Für die Anerkennung als Zweckbetrieb (und nicht als "normaler" wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) gelten weiter die Bedingungen, dass
- die Zwecke nur durch solche Aktivitäten erreicht werden können (das trifft für solche öffentlichen Aufführungen sicher zu) und
- der Zweckbetrieb zu "nicht begünstigten", kommerziellen Betrieben der gleichen oder ähnlichen Art nicht in gößerem Umfang in Wettbewerb tritt oder ihre Entstehung verhindert.
Das Training der verschieden Gruppen wird im Regelfall, d.h. wenn es nur auf der Basis der Mitgliedschaft und des Mitgliedsbeitrags erfolgt, ausschließlich dem ideellen Bereich des Vereins zugerechnet (und bleibt damit gänzlich von Steuerverpflichtungen bzw. entprechenden Umsatzgrenzen befreit).