Haftung des Kassierers bei Überweisungen.

In welcher Weise ist ein Kassierer haftbar für die getätigten Überweisungen?

Wenn z. B. Der Vorsitzende dem Kassierer sagt, er möge eine best. Summe an den Vorsitzenden überweisen. Ist der Kassierer verpflichtet, die Ausgaben auf Rechtmäßigkeit oder nur auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen?

Wenn der Kassierer überweist und es wird bei einer Prüfung festgestellt, dass einige Ausgaben des Vorsitzenden zu Unrecht abgerechnet worden sind. Wer haftet für diesen Fehler, der Kassierer oder der Vorsitzende, der die Anweisung gegeben hat?

Hat der Vorsitzende eine Berechtigung, außer einer Kontoeinsichtnahme auch Überweisungen zu tätigen?

Haftungsansprüche durch Fehlentscheidungen innerhalb des gesamten Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder richten sich im Rahmen der sogenannten Organhaftung immer an den gesamten Verein. Wenn der Verein dann seinerseits grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten einzelner feststellt kann er nur zivilrechtlich die individuelle Haftung für den Schaden festellen lassen, den er im Rahmen der Organhaftung zunächst ausgleichen muss.

Im Rahmen des Verbots von In-Sich-Geschäften (§ 181 BGB) müssten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt Zahlungen an den Vorsitzenden auf einem Vorstandsbeschluss (an dem er selbst nicht beteiligt ist) beruhen und von einem anderen Vorstandsmitglied veranlasst werden. In diesem Sinne wäre der Kassierer oder Schatzmeister verpflichtet, die REchtmäßigkeit des Verfahrens zu überprüfen. Ist er Mitglied des Vorstands ist er auch an dem Beschluss zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zahlung beteiligt.

In der Regel, wenn Satzung und Geschäftsordnung dem nicht widersprechen ist der Vorsitzende im Rahmen seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretungsbefugnis für den Verein auch berechtigt, Überweisungen zu tätigen (außer an sich selbst).

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