Zunächst haftet immer der Verein (im Rahmen der sogenannten Organhaftung). Sollte der Verein sich also vor Ablauf des Mietvertrages auflösen, müssten ohnehin vor Auflösung alle Restverpflichtungen des Vereins geklärt und abgelöst werden (gegenüber dem Vermögen des Vereins gegengerechnet werden). Der Verein könnte sich in dem Fall gegenüber dem Vermieter unter Umständen auch durch die Werbung von Nachmietern oder anderen Übereinkünften mit dem Vermieter aus den Verpflichtungen befreien.