Eine konkrete Vermögensbindung ist für den Fall der Auflösung des Vereins seit 2008 zwingend nötig und zwar entweder in der Benennung einer konkreten Organisation (Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft), die das Vermögen für einen - unbestimmten - aber gemeinnützigen Zweck verwendet, oder aber einer unbestimmten (öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen) Körüperschaft, die es für einen bestimmten gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat. Wenn Sie ein Gepräch mit dem zuständigen Finanzbeamten bekommen können, ist das natürlich ein großer Vorteil für die Beantragung der Gemeinnützigkeit.