Direkte Vorschriften für die Eintragung eines Zweckbetriebes finden sich nach BGB und der Abgabenordnung (AO) eigentlich nicht. Anderseits verlangt § 60, Abschn. 1 der AO so genaue Bestimmung der Satzungszwecke, dass immer die Voraussetzung der Steuervergünstigung überprüft werden kann und schließlich werden an den Zweckbetrieb (nach §§ 65-68 AO) so harte Anforderungen gestellt, dass sich sehr genaue Vorprüfung über die Anerkennung des Zweckbetriebes und auch die Eintragung in die Vereinssatzung eigentlich von selbst empfehlen sollten.