Nach den Neuregelungen des Gemeinnützigkeitsrechts im Jahre 2008 muss die Satzung im Rahmen der sogenannen Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins entweder
- eine konkrete öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft bestimmen an die das Vermögen fällt und die es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ihrer Wahl verwendet oder
- kann die (öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige) Köperschaft noch unbestimmt lassen, muss dann aber den genauen gemeinnützigen, midltätigen oder kirchlichen Zweck festlegen für den das Vermögen verwendet werden soll.