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Auflösung des Vereins Angabe von Zwecken

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Zwecke (gemeinnützige)

Muss man genau angeben, an wen das Vermögen bei Auflösung des Vereins fällt, oder reicht z.B. gemeinnützige Zwecke, Förderung von... ?

Nach den Neuregelungen des Gemeinnützigkeitsrechts im Jahre 2008 muss die Satzung im Rahmen der sogenannen Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins entweder
- eine konkrete öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft bestimmen an die das Vermögen fällt und die es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ihrer Wahl verwendet oder
- kann die (öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige) Köperschaft noch unbestimmt lassen, muss dann aber den genauen gemeinnützigen, midltätigen oder kirchlichen Zweck festlegen für den das Vermögen verwendet werden soll.

Arbeit im VereinVereinsgründung, Rechtsgrundlagen und Leitprinzipien demokratischer Vereinsführung
(Bonn 2020)
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