Auflösung des Vereins Angabe von Zwecken
Muss man genau angeben, an wen das Vermögen bei Auflösung des Vereins fällt, oder reicht z.B. gemeinnützige Zwecke, Förderung von... ?
Nach den Neuregelungen des Gemeinnützigkeitsrechts im Jahre 2008 muss die Satzung im Rahmen der sogenannen Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins entweder
- eine konkrete öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft bestimmen an die das Vermögen fällt und die es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ihrer Wahl verwendet oder
- kann die (öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige) Köperschaft noch unbestimmt lassen, muss dann aber den genauen gemeinnützigen, midltätigen oder kirchlichen Zweck festlegen für den das Vermögen verwendet werden soll.
Diese Online-Praxishilfe basiert auf der Publikation
Arbeit im Verein– Vereinsgründung, Rechtsgrundlagen und Leitprinzipien demokratischer Vereinsführung
(Bonn 2020)
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