Vom Satzungszweck sind sicherlich die notwendigen Voraussetzungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit gegeben. Sie werden allerdings erst hinreichend erfüllt, wenn dazu kommt, dass alle Aktivitäten, auch die des Zweckbetriebs den Prinzipien der Selbstlosigkeit (keine Verfolgung primär eigenwirtschaftlicher Zwecke), Ausschließlichkeit (ausschließliche Verfolgung der Satzungszwecke)und Unmittelbarkeit (unmittelbare Verwirklichung der Satzungszwecke durch den Verein selbst) entsprechen.