Für ein Gründungsmitglied, das den Gründungsakt (mit Satzung und Gründungsprotokoll) maßgeblich mit vollzogen hat, ist grundsätzlich keine weitere Bestätigung der Mitgliedschaft notwendig (die Mitgliedschaft ist ja sogar im Registereintrag dokumentiert).
Je nach den Bestimmungen der Satzung könnte allerdings die Mitgliedschaft durch die fehlende Beitragsleistung bedroht sein.