Stiftungs-Steuerrecht 2 (2)
Besteuerung von Stiftungen
Bei der Besteuerung einer Stiftung ist zu unterscheiden zwischen der Besteuerung bei Errichtung, der laufenden Besteuerung sowie der Besteuerung bei der Auflösung. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die gemeinnützige Stiftung fast vollkommen steuerbefreit ist, solange sie gemeinnützige Zwecke erfüllt.
So entfallen sowohl die Erbschafts- und Schenkungssteuer wie auch die Vermögens- und Gewerbesteuer. Lediglich bei Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit kann Umsatzsteuer anfallen. Im Einzelnen werden vier Vermögenssphären der Stiftung unterschieden:
Steuerfrei sind:
- Einkünfte aus dem ideellen Bereich der Zweckverwirklichung (Spenden, Zustiftungen)
- Einkünfte aus der Vermögensverwaltung (Erträge des Stiftungskapitals wie Zinsen etc.)
- Einkünfte aus Zweckbetrieben
Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dazu dient, die Zwecke der Stiftung zu verwirklichen,
- dieses ohne den Geschäftsbetrieb nicht möglich ist und
- der Geschäftsbetrieb anderen Unternehmen nicht mehr Konkurrenz macht, als unbedingt nötig.
Steuerpflichtig sind:
- Einkünfte aus wirtschaftlichem
Geschäftsbetrieb
Von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb spricht man, wenn die Stiftung
- einer selbstständigen, nachhaltigen Tätigkeit nachgeht,
- durch die Einnahmen erzielt werden und
- die über den Rahmen reiner Vermögensverwaltung hinausgeht.
Auf die Erträge aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen Steuern entrichtet werden. Bleiben die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer unter 35.000 Euro im Jahr, fallen weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer an. Liegen die Einkünfte darüber, müssen auf den gesamten Gewinn Steuern gezahlt werden. Es besteht jedoch ein Freibetrag in Höhe von 3.835 Euro.
Darüber hinaus fällt Umsatzsteuer in Höhe von 19% (bei bestimmten Leistungen 7%, etwa für Leistungen auf dem Gebiet der Kunst oder Medien) an, wenn die Umsätze im Vorjahr über 17.500 Euro lagen oder im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro übersteigen (Kleinunternehmer-Privileg, § 19 UStG). Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen nicht durch zeitnah zu verwendende Mittel der Stiftung (z. B. aus Spenden, für die eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wurde) ausgeglichen werden! Deswegen gefährden Dauerverluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Gemeinnützigkeit insgesamt. Hier ist große Sorgfalt angebracht.
Eine Auflistung der jüngeren Initiativen und Veränderungen im Steuerrecht und Zivilrecht für Stiftungen bietet die Website des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen (Stiftungswesen/Steuerrecht). Dort sind neben Anträgen und Berichten im Bundestag auch die aktuellen Gesetzestexte zugänglich: www.stiftungen.org


