Stiftungs-Steuerrecht 1 (2)
Mit dem »Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements« vom 10. Oktober 2007 wurden rückwirkend zum 01.01.2007 erhebliche Veränderungen in den steuerrechtlichen Regelungen gemeinnütziger Aktivitäten vorgenommen. Sie betreffen überwiegend alle gemeinnützigen Organisationen, auch Stiftungen. Die für sie spezifischen Neuerungen wurden in diese Informationen zum Stiftungs-Steuerrecht eingearbeitet.
Eine Übersicht zu allen Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts findet sich in der Praxishilfe »Arbeit im Verein« im Kapitel Neuregelungen
Das Stiftungs-Steuerrecht ist in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet worden – und enthält nun eine Reihe von großzügigen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. Mit diesen staatlichen Rahmenbedingungen wird eine Stärkung dieses Sektors angestrebt: in der Tat sollte und konte die Spenden- und Stiftungsbereitschaft spürbar verbessert werden – die Tendenz zur Gründung von Stiftungen hält unvermindert an.
Steuerliche Vorteile für Stiftende und Spendende
Wer eine Stiftung gründet oder an eine Stiftung spendet, kann diese Zuwendungen ganz oder teilweise als Sonderausgaben bei seiner Steuererklärung geltend machen. Dadurch wird sein zu versteuerndes Einkommen geringer. Er muss also weniger Steuern zahlen. (Zuwendungen ist der Oberbegriff für Stiftungen und Spenden.)
Die Regelungen zum Sonderausgabenabzug sind inzwischen stärker vereinheitlicht worden. Die Höhe des Spendenabzugs wurde deutlich heraufgesetzt, und die bisher etwas unübersichtliche Festlegung verschiedener Höchstbeträge, (darunter auch die sogenannte Großspendenregelung) wurde zugunsten großzügigerer Grenzen verändert
Dabei geht es immer um die wesentliche Frage: Bis zu welcher Höhe können Zuwendungen geltend gemacht werden?
Die Spendenabzugs-Regel
Bei Zuwendungen an jegliche gemeinnützige Organisation, unabhängig von ihrer Rechtsform (Verein, Stiftung, gGmbH) und je nachdem, welche gemeinnützigen Zwecke die geförderte Institution verfolgt, können Spenden (Zuwendungen) in Höhe von 20% der Jahreseinkünfte bzw. im Falle von Unternehmen vier Promille der gesamten Umsätze und aller Löhne und Gehälter im Kalenderjahr des Stifters/Spenders als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Spenden, die über die 20% hinausgehen, können im Rahmen dieser Grenzen in den folgenden Jahren abgezogen werden und dafür gibt es keine zeitlichen Beschränkungen mehr.
Stiftungsförderung
Wer in den Vermögensstock einer Stiftung spendet, d.h. eine Stiftung neu gründet oder eine bestehende dur Zustiftung unterstützt, kann das Ausstattungs- oder Zustiftungsvermögen bis zur Höhe von 1 Million Euro steuerlich geltend machen.
Dieser Betrag darf ein Mal in zehn Jahren in Anspruch genommen werden. Die Zuwendung kann auf bis zu zehn Jahre verteilt werden. Auf den Zweck der Stiftung kommt es dabei nicht an, jeder steuerbegünstigte Zweck genügt.
Zur Erinnerung: Die einzelnen Beträge geben die Höchstgrenze an, bis zu der Zuwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Natürlich darf jeder mehr spenden und stiften.


