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Stiftungsform

Die Stiftungsform: selbständige und treuhänderische Stiftung

Viele grundlegenden Aspekte einer Stiftung gelten für beide Stiftungsmodelle gleich: Stifterwille, Stiftungszweck und Vermögen wie auch die steuerlichen Regelungen. Dennoch gibt es einige Unterschiede in der juristischen Struktur. Dazu ein Überblick:

selbständige Stiftung

treuhänderische Stiftung

Die selbstständige Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Gebilde, eine juristische Person, die eigenes Vermögen hat und Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann.

Die treuhänderische Stiftung ist rechtlich nicht selbstständig. Ihr liegt ein Vertrag zwischen dem Stifter und einem Treuhänder zu Grunde. Der Vertrag enthält die Stiftungssatzung.

Das Stiftungsvermögen gehört nur der Stiftung und wird durch den Vorstand entsprechend der Stiftungsatzung verwaltet.

Das Stiftungsvermögen wird auf den Treuhänder übertragen und wird Eigentum des Treuhänders (abgetrenntes Sondervermögen).

Die Stiftung wird rechtlich durch den Vorstand vertreten.

Der Treuhänder handelt für die Stiftung.

Diese Stiftungsform unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht und muss zur Gründung von der Stiftungsbehörde anerkannt werden.

Die treuhänderische Stiftung unterliegt nicht der Stiftungsaufsicht und muss nicht anerkannt werden.

Die Stiftungsbehörde erwartet ein Mindestvermögen von 25.000 bis 50.000 Euro (je nach Bundesland und Behörde).

Es gibt kein Mindestvermögen.

Prinzipiell kann man festhalten: die treuhänderische Stiftung ist die flexiblere Form, die selbständige Stiftung ist resistenter gegenüber Veränderungen.

Download

kompletter tabellarischer Vergleich »selbständige und treuhänderische Stiftung« im Ratgeber Stiften

literaturtipp

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autor

entnommen aus:
Petra Meyer, Christian Meyn, Karsten Timmer:
Ratgeber Stiften, Band 1: Planen - Gründen - Recht und Steuern
Gütersloh (Verlag Bertelsmann Stiftung) 2003, S. 25 – 26

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