Umsetzung

Die Umsetzungsphase im Spannungsfeld juristischer Grenzen und politischer Unwägbarkeiten

Legitimation durch Konsens

Dem Wesen der Demokratie (= Volksherrschaft) dürfte es am meisten entsprechen, wenn tatsächlich das gesamte Volk die wichtigen Entscheidungen über das Gemeinwohl trifft. Das ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht gewollt: In der Parlamentarischen Demokratie entscheiden im Regelfall nur die vom Volk gewählten Abgeordneten in den Parlamenten. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es auf der kommunalen und der Länder-Ebene die Möglichkeit von Volksentscheiden. Volksentscheide auf Bundesebene sind – außer bei der Neuordnung von Bundesländern – nicht vorgesehen. Dies führt des Öfteren dazu, dass wichtige politische Entscheidungen gegen den in Umfragen ermittelten Bevölkerungswillen getroffen und umgesetzt werden. Zur Begründung wird unter anderem genannt, dass Meinungsumfragen nur Stimmungen in der Bevölkerung abrufen würden, die von der jeweiligen tagespolitischen Situation beeinflusst seien, dass die Befragten nicht informiert genug seien und dass die Gefahr bestehe, dass z.B. nach grausamen Verbrechen die Todesstrafe eingeführt werden könnte oder andere nichtakzeptable Entscheidungen getroffen würden.

Achtung

Unabhängig wie stichhaltig diese Begründungen waren und sind, stellen im Konsens getroffene Entscheidungen von Runden Tischen eine neue Anfrage an unser Demokratieverständnis: Hier setzen sich gut informierte Bürger/innen mit Vertreter/innen der von dem Thema betroffenen Organisationen, Verbände, Behörden und Einrichtungen intensiv auseinander, bis sie eine für alle akzeptable Lösung finden.

Dabei werden keine Minderheiten überstimmt und die Entscheidungen müssen im Rahmen der Verfassung liegen. Könnte es eine idealere demokratische Entscheidung geben?

Eingewendet werden kann hier, dass möglicherweise doch nicht alle betroffenen oder interessierten Menschen beteiligt waren – z.B. Kinder, Jugendliche, politisch nicht engagierte oder meinungslose Bürger/innen oder zukünftige Generationen. Zudem kann bemängelt werden, dass die Teilnehmer/innen an einem Runden Tisch nicht durch die Gesamtbevölkerung ausgewählt werden, sondern durch die beteiligten Interessengruppen. Diese Einwände sind ernst zu nehmen, könnten aber in ähnlicher Weise auch gegenüber der repräsentativen Demokratie vorgebracht werden.

Wichtig

Zwei wesentliche Vorteile einer konsensualen Konfliktklärung am Runden Tisch sind, dass der Streit zwischen denen, die ihn haben, ausgetragen wird und dass er einvernehmlich gelöst wird. Dies ist sicherlich für das Gemeinwohl förderlicher, als Mehrheitsabstimmungen »abgehobener« Gremien, die Verlierer hinterlassen und den sozialen Frieden nicht herstellen.

Diese Vorteile gelten freilich nur für Verfahren, die mit Konsensprinzip arbeiten. Sobald es bei einem Runden Tisch überstimmte Minderheiten gibt, kann zu Recht die Frage gestellt werden, ob diese Minderheit in der Gesamtbürger/innenschaft nicht vielleicht doch größer ist oder sogar eine Mehrheit hat. Dies ließe sich jedoch durch einen Bürger- oder Volksentscheid über das Mediationsergebnis feststellen.

Die rechtlichen Hürden

Selbst wenn die Parlamentarier/innen bereit wären, ihre Entscheidungsmacht zugunsten der Konsensergebnisse eines Runden Tisches zurückzustellen, müssen politische Entscheidungen von den dafür zuständigen Gremien behandelt und abgesegnet werden.

Achtung

Gegen eine nur formale Bestätigung der Übereinkünfte gibt es deshalb juristische Bedenken. Außerdem kann jede/r Abgeordnete für sich selbst entscheiden, ob er oder sie die Ergebnisse doch in Frage stellen will und sie ablehnt.

Dies dürfte aber eigentlich nur auf der Basis des parlamentarischen Selbstverständnisses und des abgelegten Eides geschehen, dem Gemeinwohl zu dienen. Eine Sicherheit der Übernahme der Lösungen des Runden Tisches ist also nicht gegeben, aber doch hoch.

Abhilfe könnte schaffen, wenn die Konfliktparteien untereinander Privatverträge eingehen, um auf diese Weise eine Bindungswirkung für ihre Vereinbarungen herzustellen. Das könnte allerdings aufwändig werden, falls eine Vielzahl von Lösungsvorschlägen mit unterschiedlichen Beteiligten ausgehandelt wurde.

Bei Planungsverfahren ist es üblich, dass zwischen Verwaltung und ProjektträgerIn nach politischen Beschlüssen so genannte städtebauliche Verträge abgeschlossen werden. Eine Mediationsvereinbarung könnte also auch zu einem solchen Vertrag umgewandelt werden.

Politische Unwägbarkeiten

Was bleibt sind rechtlich unverbindliche, aber politisch verpflichtende Erklärungen der Entscheidungsträger/innen, die Ergebnisse des Runden Tisches wohlwollend zu prüfen und nur bei gravierenden juristischen oder fachlichen Mängeln abzuändern, ohne die Grundpfeiler der Lösung anzutasten.

Wichtig

Diese Selbstverpflichtungen eines Parlaments oder von Parlamentarier/innen sollten schon vor Beginn der Vermittlungsgespräche eingeholt und von Verantwortlichen (Fraktionsvorsitzenden, parlamentarische GeschäftsführerIn) ausgesprochen werden.

Damit ist diese Erklärung nicht mehr abhängig vom Wohlwollen einzelner Politiker/innen, sondern sie wird strukturell gefestigt. So können auch Wahlen, Rücktritte oder andere politische Unwägbarkeiten gemindert werden. Gänzlich ausgeschlossen werden können sie jedoch nicht.

Eine weitere Dimension ist die praktische Umsetzung der Beschlüsse durch die Verwaltung. Auch hier können durch Regierungswechsel Ämter neu besetzt und die Umsetzung der Beschlüsse der vorangegangenen Regierung torpediert werden. Ähnliches könnte für Unternehmen und andere Projektträger/innen gelten.

Eine aufmerksame Begleitgruppe mit einem guten Draht in die Öffentlichkeit könnte solchen Gefahren gegensteuern. Letztlich kommt bei solch informellen Verfahren dem politischen Konsens oder dem öffentlichen Druck eine grundlegende Bedeutung zu.