Zensur und Impressum
Zensur gibt's in Deutschland zum Glück nicht, schließlich ist das hier eine Demokratie. Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung, der Kunst, von Wissenschaft und Lehre.
Für Schülerzeitungen gilt das in vielen Bundesländern nicht, die müssen dort der Schulleitung zur Genehmigung vorgelegt werden. Und auch sonst sind der Meinungsäußerung Grenzen gesetzt: Durch die Gesetze, Bestimmungen zum Schutz der Jugend und das Recht auf »persönliche Ehre«.
Verboten sind zum einen Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung, also Aussagen, die entweder sachlich unrichtig sind oder den Bereich des Überprüfbaren ganz verlassen und nur persönlich negative Bewertungen enthalten. So etwas sollte man schon aus inhaltlichen Gründen eh sein lassen. Eine noch so scharfe sachliche Kritik fällt unter dieses Verbot nicht.
Strafbar ist darüber hinaus jeder Aufruf zu einer Straftat: also zu einer unangemeldeten Demo oder einer Gleisblockade (Landfriedensbruch), zum Schwarzfahren usw., oder auch die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. Nicht strafbar ist der Aufruf zu einer Ordnungswidrigkeit. Strafbar ist es auch, den Staat und seine Symbole zu »verunglimpfen« – Verurteilungen in diesem Bereich sind selten, aber er zeigt, wo der Staat die Samthandschuhe auszieht. Häufiger schon gibt es Verurteilungen wegen der Verunglimpfung von Religionsgemeinschaften: Wer die »Jungfrau Maria« beleidigt, bekommt schon mal Ärger. Ob man das alles gut findet, weil auch Nazis ab und an unter Verbotsverfahren fallen, muss sich jeder selbst überlegen.
Außerdem muss der »Urheberschutz« beachtet werden. Texte und auch Bilder dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung ihres Eigentümers für Veröffentlichungen benutzt werden – was allerdings nicht für Textzitate gilt. Bei nicht kommerziellen Veröffentlichungen ist eine Strafverfolgung zwar selten, einen Gedanken sollte man aber schon darauf verwenden und im Zweifelsfall bei einem Anwalt oder dem Texteigentümer nachfragen.
Damit im Zensurfall ein Verantwortlicher auszumachen ist (oder wenn z.B. widerrechtlich irgendwelche Flächen beklebt worden sind), müssen Druckerzeugnisse, die sich an die Öffentlichkeit richten, ein Impressum haben. Aus ihm muss zu ersehen sein, durch wen der Text oder das Plakat gedruckt wurde und wer für die Veröffentlichung »verantwortlich im Sinne des Presserechts« ist (V.i.S.d.P). Bei regelmäßig erscheinenden Druckwerken muss darüber hinaus ein verantwortlichen Redakteur benannt werden. Ein Problem ist natürlich, dass z.B. bei einem Flugblatt nur schwer jemand wegen eines fehlenden Impressums zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn kein Verantwortlicher genannt ist...


