Geschäftsbetrieb
Bei gemeinnützigen Vereinen lassen sich verschiedene Tätigkeitsbereiche unterscheiden:
- »Ideeller Bereich«: keine Einnahmen; steuerbefreit; Beispiel: kostenlose Spielnachmittage für Kinder
- »Zweckbetrieb«: Einnahmen zum Erreichen der Satzungsziele nötig; steuerermäßigt; Beispiel: Behindertenolympiade mit Einnahmen aus Getränkeausschank und Startgebühr
- »Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb«: Einnahmen, die nicht durch Satzung »erzwungen« sind; steuerpflichtig; Beispiel: für alle offenes Straßenfest mit Essen, Getränken, Verlosungen etc.
Solange der Umsatz im Zweck- und Geschäftsbetrieb nicht 16.629 € übersteigt, interessiert das Finanzamt sich nicht dafür. Bis zu 30.678 € Umsatz wird nur pauschal 7% ermäßigte Umsatzsteuer verlangt. Ab 30.678 € wird der Geschäftsbetrieb voll steuerpflichtig (für die Gesamtsumme incl. der 30.678 €) und es wird sinnvoll, einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sollte in der Tätigkeit des Vereins kein Übergewicht erhalten, sonst kann dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Ebenso darf ein Verlust im Geschäftsbetrieb (z.B. Cafebetrieb) nicht durch den ideellen Bereich (z.B. Spendeneinnahmen) auf Dauer ausgeglichen werden.
Lassen Sie Sich durch die Steuern nicht die Lust am Unternehmen nehmen! Ein gut laufendes Stadtteilcafe, der Flohmarkt, der jedes Jahr mehr Umsatz macht, oder die vom Verein angebotenen Reisen in die Partnerstadt – all das sind nicht nur attraktive Geschäftsbetriebe, sondern prima Werbung für das Anliegen des Vereins. Und vielleicht können Sie die »Kunden« motivieren, im Cafe, auf dem Flohmarkt oder auf der Reise, nach Begleichung des (günstigen) Preises noch eine getrennte Spende für den Verein zu leisten oder gar Mitglied zu werden!
Informationen zu Tätigkeitsbereichen in der Praxishilfe »Arbeit im Verein«
Informationen zu Steuern in der Praxishilfe »Arbeit im Verein«
Praxishilfe »Eigenmittel erwirtschaften«


