Bußgelder
Gemeinnützige Organisationen können sich kostenlos und mit Hilfe eines speziellen Antragsformulars in ein Verzeichnis beim Amts- oder Landesgericht aufnehmen lassen, um gerichtliche Bußgelder empfangen zu können. Die Richter und Richterinnen können frei entscheiden, an welche Organisation die Verurteilten bezahlen müssen.
Da Richter/innen i.d.R. nur Organisationen benennen, die sie kennen, sollte man die in der Region aktiven Strafrichter/innen direkt über die eigene Tätigkeit informieren. Teilweise verteilen die Justizverwaltungen an die Richter/innen selbst das Info-Material weiter, das man an sie schickt; ggf. kann man auch ein Verzeichnis (Geschäftsverteilungsplan) erhalten oder kaufen. Gut sind natürlich auch persönliche Beziehungen zu Richter/innen oder Staatsanwält/innen.
Nach zwei Jahren verfällt die Eintragung, wenn man zwischenzeitlich keine Bußgelder erhalten hat.
Bußgelder sind keine Spenden, also keine Spendenbescheinigung ausstellen. Informieren Sie die Justizbehörde sofort über den Eingang der Bußgelder. Oft gibt es ein von der Justiz herausgegebenes Merkblatt für das Verfahren.
Kapitel Bußgelder in der Praxishilfe »Arbeit im Verein«


