Rechtsform 2 (3)
Ausgelagerter Geschäftsbetrieb
Ausgelagerte Geschäftsbetriebe können freistehend oder als Tochtergesellschaft der gemeinnützigen Träger gegründet werden. Während bei der freistehenden Variante die Bindung zwischen Träger und Ausgründung in der Regel durch die Personenidentität von Mitgliedern bzw. Mitarbeiter/innen gewahrt wird, besteht zwischen Träger und Tochtergesellschaft eine finanzielle und teilweise organisatorische Verstrickung. Die häufigste Form der Auslagerung von Geschäftsbetrieben im gemeinnützigen Kontext ist die Ausgründung einer GmbH.
Ausgründung einer GmbH
Bei der GmbH-Ausgründung werden die wirtschaftlichen Aktivitäten in eine »Gesellschaft mit beschränkter Haftung« verlagert, deren einziger oder anteiliger Gesellschafter der gemeinnützige Träger ist. Das Modell zeigt die gebräuchlichste Konstruktions-Variante, bei der ein Verein 100%iger Gesellschafter einer GmbH ist.

Das bei der Gründung einer nicht gemeinnützigen Gesellschaft eingesetzte Kapital darf dabei nur aus den freien Rücklagen des gemeinnützigen Trägers stammen. Wird dagegen eine gemeinnützige Gesellschaft ausgegründet, besteht mehr Spielraum beim Kapitaleinsatz. Die Gewinne der GmbH fließen als Ausschüttungen anteilig an die Gesellschafter. Beim gemeinnützigen Träger werden diese Zuflüsse abhängig vom Einfluss, den er in der Steuerung der Gesellschaft ausübt, entweder als Gewinne aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (bei ausgeübtem Steuerungseinfluss) oder als Vermögensverwaltung (wenn kein Steuerungseinfluss ausgeübt wird) verbucht.

Die von der Tochtergesellschaft abzuführende Steuersumme kann reduziert werden, indem die Tochter an den gemeinnützigen Träger Miet- und Pachtzahlungen abführt und so ihre Gewinne verringert. Üblicherweise beziehen sich solche Verträge auf die Überlassung von Betriebsmitteln oder Werberechten. Diese Zahlungen sind für die GmbHs Betriebsausgaben und zählen für die gemeinnützigen Träger als Einnahmen aus Vermögensverwaltung. Sie bleiben also für beide Seiten unbesteuert. Diese Form der Gewinnreduzierung durch Zahlungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist auch in der freien Wirtschaft nicht unüblich, allerdings müssen entsprechende Pachtzahlungen unbedingt marktüblichen Konditionen entsprechen, da sonst die Grenze zur illegalen »verdeckten Gewinnausschüttung« übertreten wird.
Der Vorstand des gemeinnützigen Trägers fungiert bei der GmbH-Ausgründung als Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft und beaufsichtigt deren Geschäftsführung. Sind an der Gesellschaft noch andere Träger oder Personen beteiligt, entsendet der Vorstand (je nach Anteil) Vertreter in die Gesellschafterversammlung. Eine gemeinsam geführte GmbH kann zum Beispiel fruchtbar sein, wenn mehrere gemeinnützige Träger wirtschaftliche Aktivitäten in der gleichen Branche verfolgen oder ihre Angebote komplementär koppeln. Ebenso kann die Einbindung weiterer Gesellschafter eine Strategie sein, zusätzliches Kapital für die Gesellschaft aufzubringen.


