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Argumente pro und contra Auslagerung 1 (4)

Träger sollten die Vor- und Nachteile einer Auslagerung gründlich erwägen, bevor sie sich für eine Konstruktion entscheiden. Dabei sind neben der Frage der Finanzierbarkeit einer Ausgründung nicht nur steuerrechtliche Fragen, sondern ebenso eine Reihe betriebswirtschaftlicher und psychologischer Aspekte einzubeziehen.

Rechtliche Aspekte

Die rechtlichen Aspekte der Konstruktionsentscheidung ergeben sich aus den Bestimmungen der Abgabenordnung und des Gesellschaftsrechts sowie den entsprechenden gemeinnützigkeitsrechtlichen Ausführungsbestimmungen. Besonderes Augenmerk sollte auf die Gefährdung der Gemeinnützigkeit, steuerliche Auswirkungen und Haftungsrisiken gelegt werden.

Status der Gemeinnützigkeit
Das größte Risiko der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit eines Trägers bei der eingegliederten Konstruktion ist die Gefahr, dass dem Träger der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Dies kann geschehen, wenn aus Sicht der Finanzverwaltung die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft das »Gepräge« gibt.

Wichtige Indizien hierfür sind nach herrschender Ansicht der Umsatz des steuerpflichtigen Geschäftsbetriebes sowie das Verhältnis des Personaleinsatzes im steuerpflichtigen zu demjenigen im steuerbefreiten Tätigkeitsbereich der Körperschaft.

Jedoch reicht das Überwiegen der wirtschaftlichen Tätigkeit allein nicht aus, den Entzug der Gemeinnützigkeit zu rechtfertigen, solange damit Erträge für die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke erwirtschaftet werden sollen (BFH, DStR 1998, 1710). Wenn allerdings die einzelnen Tätigkeiten der Körperschaft derart eng verknüpft sind, dass sie einen einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden und sich die Aktivitäten der Körperschaft in diesem Betrieb im Wesentlichen erschöpfen, ist das Privileg der Steuerbefreiung nicht mehr zu rechtfertigen (BFH, BStBl. 1994 II, 314).

Diese Gefahren können durch die Auslagerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes auf eine andere Körperschaft verringert werden, da dessen Tätigkeit dem gemeinnützigen Träger dann nicht mehr unmittelbar zugerechnet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der dann nur noch bestehende Kapitalanteil im Rahmen der Vermögensverwaltung gehalten wird und nicht weiterhin einen wirtschaftlichen sGeschäftsbetrieb beim gemeinnützigen Träger begründet.

Den Vorteilen einer Ausgründung stehen jedoch auch Risiken gegenüber. So ist die Gemeinnützigkeit des Trägers unter anderem dann gefährdet, wenn

  • die Preise der infolge der Ausgründung zwischen Träger und Tochter erforderlich werdenden Verrechnungen nicht dem Marktüblichen entsprechen,
  • die Tochtergesellschaft keine Gewinne erwirtschaftet und sich der gemeinnützige Träger nicht rechtzeitig von ihr trennt oder
  • nicht gewährleistet wird, dass die in der Ausgründung steckenden Gewinnerzielungsmöglichkeiten durch Ausschüttungen an den gemeinnützigen Träger zurückfließen.

Juristische Beratung ist in dieser Frage grundsätzlich sinnvoll, da der Entzug der Gemeinnützigkeit nach einer negativ verlaufenen Steuerprüfung durchaus rückwirkend auf mehrere Jahre erfolgen kann, und mitunter mit erheblichen Steuernachforderungen und gegebenenfalls der Rückzahlung von Förderungen verbunden ist. Ebenso ist es sinnvoll, im Vorfeld einer Entscheidung mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen, um zu klären, wie hier der entsprechende Sachverhalt ausgelegt wird.

Besteuerung
In ertragsteuerlicher Hinsicht bot eine Auslagerung bisher den Vorteil, dass sich die Körperschaftsteuerbelastung von 40% im Falle der Ausschüttung der Gewinne an den gemeinnützigen Träger auf 30% reduzierte. Seit dem Veranlagungszeitraum 2001 ist dieser Unterschied jedoch entfallen. Nunmehr unterliegt der Überschuss aus dem eigenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des gemeinnützigen Trägers nach § 23 Abs. 1 KStG ebenso einer Körperschaftssteuerbelastung von 26,5% wie der von der Tochtergesellschaft erzielte und an den Träger ausgeschüttete Gewinn.

Bestehen bleibt hingegen die Möglichkeit, die Steuerbelastung weiter zu reduzieren, wenn im Rahmen des § 8a KStG eine Fremdfinanzierung der Tochtergesellschaft (in Form eines Darlehens) durch den Träger vorgenommen wird. Dieser kann die für die Kapitalüberlassung vereinbarte Vergütung als Einkünfte aus Vermögensverwaltung steuerfrei vereinnahmen, während bei der Tochtergesellschaft die Kapitalzinsen als Betriebsausgaben den steuerpflichtigen Gewinn mindern.

Haftungsrisiko
Ein letzter wichtiger rechtlicher Punkt in Sachen Anbindung ist die Frage der Haftung. Während in der eingebundenen Variante der gemeinnützige Träger mit seinem gesamten Vermögen für Verluste des Geschäftsbetriebes haftet, ist bei der Auslagerung in eine GmbH die Haftung auf die Gesellschafter-Einlage begrenzt (daher der Name »Gesellschaft mit beschränkter Haftung«). Dies bedeutet, dass Geschäfte mit hohem Risiko besser ausgelagert werden sollten, da sie ansonsten die gemeinnützigen Träger im Falle des Scheiterns mit in den Abgrund der Insolvenz reißen können. Das Risiko der »Durchgriffshaftung«, also der Gefährdung des Vereinsvermögens im Haftungsfall bei der Tochter, besteht dabei nur in Ausnahmefällen (etwa bei Vermögensvermischung oder der Gewährung von Bürgschaften durch den Verein).

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