Steuerliche Aspekte der Gemeinnützigkeit 1 (4)
Der Titel »Steuerliche Aspekte der Gemeinnützigkeit« ist in gewisser Weise eine Tautologie. Denn der Begriff der Gemeinnützigkeit wird heutzutage im wesentlichen durch das Steuerrecht definiert. In § 52 der Abgabenordnung (AO) heißt es: »Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.«
Andererseits existiert der Begriff der Gemeinnützigkeit auch außerhalb des steuerlichen Bereichs. Die allgemeine Verwendung des Begriffs deckt sich nicht mit der Definition der Abgabenordnung und impliziert weitere Bedeutungsinhalte als die bloße steuerliche Privilegierung. Allein um letztere soll es in diesem Kapitel jedoch gehen.
Geregelt ist das Recht der Gemeinnützigkeit im wesentlichen im dritten Abschnitt »Steuerbegünstigte Zwecke« (§§ 51–68) der Abgabenordnung (AO). Die dortigen Bestimmungen können auf alle Körperschaften Anwendung finden, die in § 1 KStG genannt sind (z.B. Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie sonstige juristische Personen des privaten Rechts). Die klassische Rechtsform eines gemeinnützigen Trägers, die des eingetragenen Vereins (»e.V.«) im Sinne der §§ 55 ff. BGB, ist also keineswegs zwingend. Vielmehr kann ein gemeinnütziger Träger ebensogut eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) sein.
Gemeinnützigkeit
Steuerbegünstigt werden nach § 51 AO Körperschaften, die mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgen. Die Steuerbegünstigung einer gemeinnützigen Körperschaft setzt somit unter Berücksichtigung der eingangs zitierten Definition des § 52 AO voraus, dass die Tätigkeit der Körperschaft
- ausschließlich und
- unmittelbar auf die
- selbstlose
- Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gerichtet sein muss.
Dabei muss sich die Einhaltung dieser Vorgaben zum einen aus der Satzung der Körperschaft (im Sinne des § 59 AO) ergeben, zum anderen muss die tatsächliche Geschäftsführung diesen Satzungsbestimmungen entsprechen, §§ 60–63 AO.
Eine Förderung der Allgemeinheit kommt insoweit insbesondere in den in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Bereichen in Betracht (z.B. die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, etc.) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht vor, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, § 52 I 2 AO. Mildtätige und kirchliche Zwecke sind in den §§ 53 und 54 AO definiert.
Die Förderung ist nach § 55 AO selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und wenn außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Mittel der Körperschaft werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet,
- bei Ausscheiden eines Mitglieds wird nicht mehr als der geleistete Kapitalanteil erstattet,
- eine Person wird nicht durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt oder erhält auch keine unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
- das Vermögen wird bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn die Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt, § 56 AO.
Diese Zwecke werden unmittelbar verfolgt, wenn die Körperschaft diese selbst verwirklicht, wobei dies auch durch Hilfspersonen geschehen kann, § 57 I AO. Ausreichend ist es auch, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft Träger anderer Körperschaften ist, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, § 57 II AO.


