Einleitung
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind die mächtigsten Instrumente, die Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen, um die Politik in ihrer Stadt, ihrer Gemeinde oder ihrem Landkreis zu beeinflussen. Im Gegensatz zu allen anderen Beteiligungsformen können die Bürger mit Hilfe eines Bürgerentscheids ihren gewählten Repräsentanten eine Sachentscheidung aus der Hand nehmen. Was die Bevölkerung im Bürgerentscheid beschließt, muss wie ein Gemeinderatsbeschluss umgesetzt werden.
So machtvoll Bürgerbegehren und -entscheid sind, so schwierig sind sie anzuwenden. Die Gemeinde- und Kreisordnungen der deutschen Bundesländer sowie ggf. ergänzende Verordnungen und Satzungen der Kommunen schreiben detailliert vor, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Bürgerbegehren zulässig ist. Die Themenauswahl wird durch Negativkataloge beschränkt, es sind Fristen und formale Bestimmungen zu beachten und Quoren zu überwinden; das alles sind Faktoren, die die Durchführung eines Bürgerbegehrens sehr erschweren oder gar unmöglich machen können.
Das sollte aber niemanden davon abhalten, ein Bürgerbegehren durchzuführen, wenn er oder sie der Meinung ist, die Ratsvertreter hätten falsche Entscheidungen getroffen oder würden wichtige lokale Themen verschlafen. Dabei muss jedoch sorgfältig geplant und überlegt vorgegangen werden. Vor allem aber sind die gesetzlichen Bestimmungen genauestens zu beachten, damit das Begehren nicht wegen - scheinbar - nebensächlicher Formalien für ungültig erklärt wird oder wegen schlechter organisatorischer Vorbereitung scheitert.
Welche Formalien es sind, die unbedingt eingehalten werden müssen, worauf man achten sollte und mit welchen Aktionsformen ein Bürgerbegehren durchgeführt werden kann, wird in dieser Arbeitshilfe beschrieben. Dabei kann nicht auf jedes Detail in jedem Bundesland eingegangen werden, da sich die gesetzlichen Regelungen im Einzelfall unterscheiden, vom Gesetzgeber jederzeit geändert und von der Gerichten neu interpretiert werden können. Dennoch lassen sich einige allgemeine Hinweise auf die generellen Bedingungen und Voraussetzungen geben, die bei einem Bürgerbegehren beachtet werden müssen.
Zur verwendeten Terminologie: wenn im Folgenden von »Kommunalverfassung« oder von »Gemeindeordnung« die Rede ist, so sind damit auch die vergleichbaren Gesetze gemeint, z.B. das Kommunalselbstverwaltungsgesetz im Saarland, die Bezirksverwaltungsgesetze in Berlin und Hamburg sowie die (Land)Kreisordnungen einschließlich eventueller Durchführungsverordnungen. Der Begriff »Kommune« umfasst dementsprechend sämtliche lokalen Ebenen, auf denen Bürgerbegehren prinzipiell möglich sind: kreisfreie Stadt, kreisangehörige Stadt, Gemeinde, (Land)Kreis, (Stadt)Bezirk, Ortschaft. Das Gleiche gilt für die Bezeichnungen der Funktionsträger und Gremien. Mit »Bürgermeister« ist stets der Chef der Verwaltung gemeint, auch wenn er im Einzelfall Oberbürgermeister oder - als kollektives Leitungsgremium - Magistrat bzw. auf Landkreisebene Landrat heißt, mit »Gemeinderat« ist das politische Gremium gemeint, das auch Stadtrat, Ratsversammlung, Stadtverordnetenversammlung oder - auf Landkreisebene - Kreistag genannt wird. Alle Begriffe werden synonym verwendet.
Bevor Sie ein Bürgerbegehren starten, sollten Sie sich unbedingt die für Ihr Bundesland geltenden gesetzlichen Regelungen beschaffen.
Gemeindeordnungen sowie Regelungen und Satzungen zur Durchführung von Bürgerentscheidungen unter »rechtliche Grundlagen« bei der Informationsstelle Bürgerbegehren
Gemeinde- und Landkreisordnungen als PDF-Dateien bei Kommunalrecht online



