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Vertretungsberechtigte

In allen Ländern – außer in Brandenburg und Thüringen - müssen bei einem Bürgerbegehren bis zu drei bzw. genau drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (auch Vertreter, Vertretungsberechtigte, Vertrauensleute genannt). In Bayern können darüber hinaus auch noch Stellvertreter benannt werden. Die Vertretungsberechtigten sollten oder müssen Bürger der jeweiligen Gemeinde sein. Selbstverständlich können auch Ratsmitglieder – als Privatpersonen - ein Bürgerbegehren vertreten, allerdings kann hier eine (wenn auch nicht rechtliche, so doch politische) Befangenheit vorliegen, wenn ein Vertretungsberechtigter in seiner Funktion als Ratsmitglied über die Zulässigkeit seines Begehrens abstimmt. Selbst wenn ein Bürgerbegehren maßgeblich von einer oder mehreren Parteien getragen wird, sollten stets parteiungebundene Bürgerinnen und Bürger als Vertretungsberechtigte auftreten, damit der Eindruck eines »Parteibegehrens« vermieden wird.

tipp

Man sollte immer – auch dort, wo es nicht vorgeschrieben ist - drei und nicht etwa nur zwei Vertreter/Vertreterinnen benennen, sonst kann es passieren, dass während des Verfahrens der eine wegzieht und der andere stirbt und das Bürgerbegehren dann keinen Vertreter mehr hat. Es dürfen aber nicht mehr Vertretungsberechtigte benannt werden, als in der Gemeindeordnung vorgeschrieben.

Die Vertretungsberechtigten stellen das Bindeglied zwischen den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens und der Gemeinde dar. Sie sind von großer Bedeutung, weil sie die Unterschriften einreichen, die Ansprechpartner der Verwaltung bei Anhörungen und die Empfänger des förmlichen Bescheids sind, der dann ergeht, wenn die Gemeindevertretung die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellt. Sie sind auch diejenigen, die für die Öffentlichkeitsarbeit des Begehrens verantwortlich sind, etwa als Ansprechpartner von Journalisten oder als Gesprächsteilnehmer bei Podiumsdiskussionen. Die Vertretungsberechtigten können das Bürgerbegehren auch zurücknehmen.

In der Regel müssen die Vertretungsberechtigten auf jeder Unterschriftenliste ausdrücklich genannt und als solche bezeichnet werden. In Baden-Württemberg gelten dann, wenn im Antrag keine Personen genannt sind, die beiden ersten Unterzeichner als Vertretungsberechtigte; in Rheinland-Pfalz reicht es aus, wenn ihre Benennung mit der Einreichung des Bürgerbegehrens durch die Initiatoren erfolgt.

tipp

Die Auswahl der Vertretungsberechtigten sollte sehr sorgfältig erfolgen. Es sollten Personen sein, die einerseits die zeitaufreibende Organisation eines Bürgerbegehrens übernehmen können und andererseits keine Scheu haben, in der Öffentlichkeit aufzutreten. Auch sollte darauf geachtet werden, dass die Vertretungsberechtigten unterschiedliche Organisationen repräsentieren.

beispiel

Beispiele für örtliche prominente Vertretungsberechtigte:

Bürgerbegehren für den Erhalt der kommunalen Mehrheit an den Stadtwerken Bielefeld: ein Landtagspräsident a.D. und ein Oberbürgermeister a.D.

Bürgerbegehren gegen den Bau eines Hotels im Stadtgarten Neuss: die Vorsitzende des BUND.

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