Themen und Gegenstände 1 (2)
Ein Bürgerentscheid findet nur dann statt, wenn das ihm vorausgehende Bürgerbegehren materiell, d.h. von Inhalt und Thema her, zulässig ist. Welche Themen Gegenstand eines Bürgerbegehrens und damit auch eines Bürgerentscheids werden können, ist in erster Linie von der jeweiligen Gemeindeordnung abhängig. Die dort getroffenen Regelungen weichen sehr stark voneinander ab.
Ob ein Gegenstand bürgerbegehrensfähig ist, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Lesen Sie unbedingt den entsprechenden Passus in Ihrer Gemeindeordnung nach!
Alle Gemeindeordnungen sind sich darin einig, dass Bürgerbegehren grundsätzlich nur über Angelegenheiten der Gemeinde stattfinden können, also über Gegenstände, die in den kommunalen Zuständigkeitsbereich fallen. Allgemeinpolitische Fragen, z.B. Resolutionen über verteidigungspolitische Entscheidungen oder Ähnliches, gehören nicht dazu. Diese Regelung ist unumstritten und korrespondiert mit der Tatsache, dass auch die Gemeinderäte nur Entscheidungskompetenzen bei Aufgaben haben, die zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehören. Aber auch Auftrags- und Weisungsangelegenheiten, wie z.B. die Bauaufsicht oder das Pass- und Meldewesen, sind vom Bürgerbegehren ausgeschlossen.
Grundsätzlich gilt, dass nur eine solche Angelegenheit bürgerbegehrensfähig ist, in der auch der Gemeinderat Entscheidungen treffen kann. Das heißt, wenn z.B. Angelegenheiten eines städtischen Unternehmens (Stadtwerke, Wohnungsbau-gesellschaft etc.) betroffen sind, ist nicht immer ein Bürgerbegehren möglich oder der Bürgerentscheid hat nur empfehlenden Charakter. Mitunter findet sich auch die Regelung, dass über diejenigen Themen kein Bürgerbegehren stattfinden kann, die der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten sind, d.h. die nicht auf Ausschüsse übertragen werden können,
Negativkatalog & Positivkatalog
Wenn von einer Angelegenheit der Gemeinde die Rede ist, so ist damit nicht jede Angelegenheit gemeint, über die die Gemeindevertretung abstimmen kann. In Form eines »Negativkatalogs« schließen alle Gemeindeordnungen eine Vielzahl von Themen vom Bürgerbegehren aus. Generell lässt sich feststellen, dass die wenigsten Themen in Bayern, Hessen und Sachsen, die meisten in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Thüringen vom Bürgerbegehren ausgeschlossen sind. Die übrigen Bundesländer bewegen sich dazwischen.
Die in allen Gemeindeordnungen vorhandenen Negativkataloge haben ihren Schwerpunkt im Bereich der Finanz-, Haushalts- und Personalangelegenheiten der Kommune.
Einige Länder zeichnen sich durch einen verhältnismäßig weitreichenden Negativkatalog aus. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen bei umweltrelevanten Vorhaben, Planfeststellungsverfahren und Angelegenheiten der Bauleitplanung, die in manchen Bundesländern nicht zulässig sind. In anderen sind nur Bürgerbegehren über die Haushaltssatzung (einschließlich der Festsetzung der Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer), über Abgaben, Tarife und Entgelte sowie hinsichtlich Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten (z.B. hinsichtlich der Frage, ob Klage erhoben wird) ausgeschlossen.
Eine weitere Einschränkung von möglichen Bürgerentscheidsthemen nimmt die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung vor, indem sie Bürgerbegehren nur für »wichtige Gemeindeangelegenheiten« zulässt, die in einem sogenannten ”Positivkatalog" aufgelistet sind: »1. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist, 2. die Änderung des Gemeindegebiets und die Änderung des Gebiets von Verbandsgemeinden, 3. die Bildung, Änderung und Auflösung von Ortsbezirken«. Die Gemeinderäte können in der Hauptsatzung festlegen, was darüber hinaus als wichtige Gemeindeangelegenheit gilt. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen ein Bürgerbegehren über eine Angelegenheit stattfinden soll, die nicht im Positivkatalog aufgeführt ist, der Gemeinderat im Einzelfall entscheiden muss, ob es sich um eine wichtige Angelegenheit handelt. Das ist auch noch möglich, nachdem das Bürgerbegehren bereits eingereicht worden ist.
Gelegentlich überzeugt eine erfolgreiche Unterschriftensammlung den Gemeinderat, trotz Unzulässigkeit eines Abstimmungsgegenstandes den Positivkatalog in der Hauptsatzung auszuweiten. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme einer Angelegenheit als »wichtig« in die Hauptsatzung besteht allerdings nicht.



