Fristen 1 (3)
Bei der Durchführung eines Bürgerbegehrens sind - jedenfalls dann, wenn es sich gegen einen Ratsbeschluss richtet - strenge Fristen zu beachten, innerhalb deren die Unterschriftensammlung beendet sein muss. Das gilt jedoch nicht für »initiierende Bürgerbegehren«.
Grundsätzlich gibt es in den meisten Bundesländern eine sogenannte »Initiativsperre«, d.h. ein Bürgerbegehren in der selben Angelegenheit ist innerhalb eines Zeitraums von – je nach Gemeindeordnung - zwei oder drei Jahren nicht zulässig. Für Bayern gilt das nicht. Hier kann unmittelbar nach einem Bürgerentscheid ein neues Bürgerbegehren initiiert werden.
Initiierendes Bürgerbegehren
Ein initiierendes Bürgerbegehren kann in den meisten Bundesländern jederzeit und ohne Beachtung von Fristen durchgeführt werden.
Bei »initiierenden Bürgerbegehren« kann man sich im Prinzip unendlich viel Zeit lassen.
Ausnahmen sind Berlin, Hamburg und Niedersachsen, wo Bürgerbegehren dem Bezirksamt bzw. der Gemeinde anzuzeigen und innerhalb von sechs Monaten zu beenden sind. Auch im Saarland ist ein besonderes Zulassungsverfahren nötig.
Ob ein Bürgerbegehren initiierend oder kassierend ist, ist manchmal schwierig zu entscheiden. Aus einem initiierenden Bürgerbegehren kann ein kassierendes werden, ein scheinbar kassierendes Bürgerbegehren kann in Wirklichkeit ein initiierendes sein.
Ein Bürgerbegehren, das als initiierendes gestartet wurde, kann durch einen Gemeinderatsbeschluss zu einem kassierenden werden. Denkbar wäre, dass man ein initiierendes Bürgerbegehren gestartet hat (die Unterschriftensammlung also bereits stattfindet) und sich nun die Gemeindevertretung mit der Angelegenheit beschäftigt. Wenn sie dann einen Beschluss fällt, ist das ursprünglich als initiierend geplante Bürgerbegehren nur noch als ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss möglich. Die Folge ist, dass die strengen Fristvorschriften eines kassierenden Bürgerbegehrens gelten.
Möglicherweise hat sich die Gemeindevertretung vor einiger Zeit bereits mit der Angelegenheit, die man initiieren möchte, befasst und damals eine Entscheidung getroffen. In diesem Fall könnte das geplante Bürgerbegehren ein kassierendes sein - das aber nicht zulässig ist, weil die Fristen abgelaufen sind.
Denkbar ist aber auch, dass man mit einem Bürgerbegehren gegen einen Beschluss vorgehen will, der vor mehreren Jahren gefasst wurde. Normalerweise ist ein solcher Beschluss längst umgesetzt. Sollte das aber nicht der Fall sein, spricht vieles dafür, dass sich zwischenzeitlich die Verhältnisse geändert haben. Das Bürgerbegehren ist dann, obwohl es gegen einen Beschluss gerichtet ist, ein initiierendes.
Man sollte auf jeden Fall Erkundigungen über den bisherigen Diskussionsstand zu dem initiierten Sachverhalt einholen, damit man nicht genau das fordert, was schon mal abgelehnt wurde. In einem solchen Fall müsste das Ziel des Bürgerbegehrens umformuliert werden.
Kassierendes Bürgerbegehren
Das kassierende Bürgerbegehren ist gegen einen konkreten Beschluss der Gemeindevertretung gerichtet. Ob darunter auch Beschlüsse von Fachausschüssen fallen, ist strittig. Aus der Formulierung in der Gemeindeordnung, die Bürger beschließen »an Stelle des Rates« ist geschlussfolgert worden, nur Ratsbeschlüsse könnten angegriffen werden.
Mit dieser Begründung ist ein Bürgerbegehren im nordrhein-westfälischen Blankenheim zurückgewiesen worden, mit dem eine vom Wahlausschuss und nicht vom Rat beschlossene Wahlkreisänderung rückgängig gemacht werden sollte.
Der Beschluss, gegen den vorgegangen werden soll, muss im Bürgerbegehren nicht ausdrücklich genannt werden. Es reicht, wenn aus dem Zusammenhang deutlich wird, um welchen Beschluss es sich handelt.
In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz kann ein Bürgerbegehren nur gegen weichenstellende Grundsatzbeschlüsse, nicht aber gegen bloße Vollzugsbeschlüsse eingeleitet werden. In den übrigen Bundesländern ist jeder Ratsbeschluss, der nicht unter den Negativkatalog fällt, einem Bürgerentscheid zugänglich.
Beim kassierenden Bürgerbegehren sind teilweise strenge Fristen zu beachten. Nur innerhalb dieser Fristen darf ein Bürgerbegehren initiiert werden.



