Einleitungsquorum
Ein Bürgerbegehren ist nur dann erfolgreich, wenn das sogenannte Einleitungsquorum erreicht ist, d.h. wenn das Begehren von genügend Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben worden ist. Bürgerinnen und Bürger sind diejenigen, die zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt sind. Bei einem Bürgerbegehren in einem Stadtbezirk gilt selbstverständlich, dass nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger unterschrifts- und später stimmberechtigt sind.
Das Einleitungsquorum ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt:
Einleitungsquoren in Bundesländern | |
Bundesland | Quorum in % |
Baden-Württemberg | 10 (*) |
Bayern | zwischen 3 und 10 |
Berlin | 3 |
Brandenburg | 10 |
Hamburg | zwischen 2 und 3 |
Hessen | 10 |
Mecklenburg-Vorpommern | 10 (*) |
Niedersachsen | 10 |
Nordrhein-Westfalen | zwischen 3 und 10 |
Rheinland-Pfalz | 15 (*) |
Saarland | 15 (*) |
Sachsen | zwischen 5 und 15 |
Sachsen-Anhalt | 15 (*) |
Schleswig-Holstein | 10 |
Thüringen | 20 |
Stand: September 2005 | |
Abweichend von einem generellen Quorum werden in einigen Gemeindeordnungen bestimmte Gemeindegrößenklassen festgelegt, für die eine Mindestzahl von Unterschriften ausreicht. Bayern und Nordrhein-Westfalen z.B. geben ein abgestuftes Quorum vor, das um je einen Prozentpunkt sinkt, je größer die Kommune ist. In Sachsen ist es möglich, dass der Gemeinderat durch eine Regelung in der Hauptsatzung das Einleitungsquorum auf bis zu 5% senkt. Genaue Angaben über die Abstufungsregelungen geben die Gemeindeordnungen!
Man beachte bei der Berechnung der notwendigen Unterschriftenzahl unbedingt die Unterschiede zwischen »Bürgern« (= alle Wahlberechtigten), »Einwohnern« (= alle Bewohner der Stadt/Gemeinde/des Stadtbezirks) und »Unterschriften« . Es ist die genaue Kenntnis der Anzahl der wahlberechtigten Personen wichtig - eine Zahl, die beim Wahlamt erfragt werden kann.
Bei der Festlegung der Stimmberechtigten wird in der Regel die Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Kommunalwahl bzw. die für den aktuellen Zeitpunkt maßgebende Zahl der Wahlberechtigten zugrunde gelegt; als Richtschnur kann gelten, dass ca. 70 - 75% der Einwohner einer Gemeinde wahlberechtigt sind.
Wenn die nötigen Unterschriften gesammelt sind, werden die Listen der Gemeindeverwaltung überreicht.
Um Öffentlichkeit zu erreichen, sollten die Listen dem Bürgermeister im Rahmen einer medienwirksamen Aktion überreichet werden.
Es müssen nicht alle Unterschriften auf einmal eingereicht werden, vielmehr können Unterschriften bis zum Ende der Sammelfrist nachgereicht werden. Die Gemeinde darf die Namen der Unterzeichner nicht bekannt geben.



