Abstimmungsfrage und Begründung 1 (2)
Auf allen Unterschriftenlisten muss die Abstimmungsfrage stehen. Sie muss so deutlich formuliert sein, dass die Unterzeichner wissen, worum es geht, und die Verwaltung eine klare Handlungsanweisung erhält. Eine einfache Unterschriftensammlung, die nicht als Bürgerbegehren oder Antrag auf Bürgerentscheid gekennzeichnet ist, wird lediglich als Petition bewertet. Ausdrücklich schreibt die niedersächsische Gemeindeordnung vor, »die gewünschte Sachentscheidung so genau (zu) bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit ›Ja‹ oder ›Nein‹ abgestimmt werden kann.« (§ 22 b Abs. 3 GO Nds.)
Die Abstimmungsfrage muss nicht unbedingt eine Frage sein. Es kann auch ein Aussagesatz sein. Auch kann die Frage/Aussage aus mehreren Sätzen bestehen, wenn das zur Klarstellung nötig ist. Wichtig ist, dass jeder verstehen kann, was gemeint ist - und die Frage/Aussage auch der Text eines Ratsbeschlusses sein könnte. In Baden-Württemberg muss die Abstimmungsfrage nicht ausformuliert sein; hier genügt es, wenn sie hinreichend klar und eindeutig ist und einen ausführbaren Inhalt hat. Bei einem kassierenden Bürgerbegehren ist es nicht notwendig, dass der Ratsbeschluss, gegen den sich das Begehren richtet, ausdrücklich genannt wird. Auf jeden Fall muss die Abstimmungsfrage einen Ratsbeschluss ersetzen bzw. es muss durch ihn eine Entscheidung anstelle des Rates getroffen werden. Ein Bürgerbegehren, durch das der Rat lediglich aufgefordert wird, in eine bestimmte Richtung zu denken, indem ihm Vorgaben für eine noch zu treffende Entscheidung gemacht werden, ist nicht zulässig.
Vermeiden sollte man polemische, beleidigende oder suggestive Fragestellungen, wenn es auch Fälle gibt, in denen z.B. suggestive Fragen nicht beanstandet wurden.
Beispiel für eine suggestive, gleichwohl zulässige Fragestellung: »Der Stadtrat der Stadt Neuss hat am 20. Juni 1997 beschlossen, die Straßenbahnlinie 709 auf die Promenadenstraße, die heutige Busspur von »McDonald's« bis zum Zolltor, zu verlegen. Die Baukosten werden voraussichtlich 27 bis 30 Millionen DM betragen. Soll diese unsinnige und teure Straßenbahntrasse tatsächlich gebaut werden? (Ja/Nein)«
Alternativen, die sich gegenseitig ausschließen, darf die Fragestellung selbstverständlich nicht enthalten.
Der »Richtung« der Fragestellung, d.h. ob mit »Ja« oder »Nein« geantwortet werden muss, kann für den Erfolg des Bürgerentscheid eine ausschlaggebende Bedeutung haben, da bei Stimmengleichheit der Antrag abgelehnt ist. Auch wird deutlicher, was gemeint ist.
Es ist sinnvoll, die Frage/Aussage so zu formulieren, dass mit »Ja« geantwortet werden muss, wenn mit dem Bürgerbegehren etwas erreicht, und mit »Nein« , wenn mit ihm etwas verhindert werden soll – es erspart einem später aufwendige Diskussionen.
Beispiel für eine kaum verständliche Abstimmungsfrage: »Sind Sie dagegen, dass der Rat der Stadt Velbert dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Velbert GmbH empfiehlt, hinsichtlich der Flächen des Parkbades, Gemarkung Velbert, Flur 7 Nr. 458 und Flur 4 Nr. 780, der Medicoplan Projekt-BeratungsGmbH, Hamburg eine Option zum Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages bzw. eines Kaufvertrages bis zum 31.12.2000 einzuräumen, um WAIKIKI am Standort Parkstraße zu bauen?« (Velbert, 13. Juni 1999) Das war rechtlich zulässig, aber ziemlich kompliziert formuliert und um die Ecke gedacht. Wer gegen das Spaßbad WAIKIKI war, musste mit »Ja«, wer dafür, mit »Nein« stimmen.
Sonderfälle sind Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, wo ausdrücklich vorgeschrieben wird, dass nur ein mit »Ja« beantworteter Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat. Hier muss also die Frage so formuliert werden, dass für die Unterstützung des Bürgerbegehrens mit »Ja« geantwortet werden muss.
Hierauf sollte man achten:
• Ist die Frage oder Aussage unmissverständlich?
• Ist die Frage oder Aussage eindeutig und hinreichend bestimmt?
• Ist die Frage oder Aussage sachlich?
• Ist die Frage oder Aussage mit »Ja« oder »Nein« zu beantworten?
• Kann die Frage oder Aussage einen Ratsbeschluss ersetzen?



