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Formale und praktische Voraussetzungen

In den Gemeinde- und Kreisordnungen der Bundesländer findet sich eine Fülle sehr detaillierter Bestimmungen über die Zulässigkeit von Bürgerbegehren: Themen, Fristen, Begründungen, Unterschriftensammlungen, Quoren usw . Über die Formalia hinaus gibt es eine Reihe praktischer (organisatorischer, methodischer und atmosphärischer) Hilfestellungen zu bedenken. Eine Übersicht über die neuesten Fassungen der Gemeinde- und Landkreisordnungen finden sich auf den Seiten des Insituts für Kommunalrecht der Universität Osnabrück.

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Ein Bürgerentscheid findet nur dann statt, wenn das ihm vorausgehende Bürgerbegehren materiell, d.h. von Inhalt und Thema her, zulässig ist. Welche Themen Gegenstand eines Bürgerbegehrens und damit auch eines Bürgerentscheids werden können, ist in erster Linie von der jeweiligen Gemeindeordnung abhängig...

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Bei der Durchführung eines Bürgerbegehrens sind – jedenfalls dann, wenn man gegen einen Ratsbeschluss vorgehen will – strenge Fristen zu beachten, innerhalb derer man die Unterschriftensammlung beendet haben muss...

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Auf allen Unterschriftenlisten muss die Abstimmungsfrage stehen. Sie muss so deutlich formuliert sein, dass die Unterzeichner wissen, worum es geht, und die Verwaltung eine klare Handlungsanweisung erhält. Eine einfache Unterschriftensammlung, die nicht als Bürgerbegehren oder Antrag auf Bürgerentscheid gekennzeichnet ist, wird lediglich als Petition bewertet...

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In allen Bundesländern – außer Bayern – ist ein Kostendeckungsvorschlag für die verlangte Maßnahme erforderlich. Diese Bedingung stellt eine große Hürde da, weil durch einen fehlerhaften Kostendeckungsvorschlag ein Bürgerbegehren sehr schnell unzulässig werden kann...

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In allen Ländern – außer in Brandenburg und Thüringen – müssen bei einem Bürgerbegehren bis zu drei bzw. genau drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertreter, Vertretungsberechtigte, Vertrauensleute)...

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Ein Bürgerbegehren wird schriftlich eingereicht, indem man eigenhändige Unterschriften der Bürgerinnen und Bürger auf Unterschriftenlisten sammelt. Diese Listen müssen mit größter Sorgfalt formuliert, gestaltet und behandelt werden, und sie sollten möglichst alle gleich aussehen...

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Die Sammlung der benötigten Unterschriften müssen die Organisator(inn)en selbst durchführen. Sie können im Prinzip sammeln wann, wo und wie sie wollen...

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Ein Bürgerbegehren ist nur dann erfolgreich, wenn das so genannte Antrags- oder Einleitungsquorum erreicht ist, d.h. wenn das Begehren von genügend Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben worden ist. Bürgerinnen und Bürger sind denjenigen, die zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt sind...

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Sinnvollerweise stellt man ein Bürgerbegehren unter ein klares und verständliches Motto. Dieses sollte auf Handzetteln, Plakaten, Aufklebern etc. immer wieder verwen­det werden, damit es sich einprägt...

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