Zulässigkeitsprüfung 1 (2)
Sobald die Unterschriftenlisten fristgerecht eingereicht worden sind, wird das Bürgerbegehren auf seine rechtliche Zulässigkeit hin geprüft.
In der Regel erfolgt diese Prüfung durch das Rechtsamt der Stadt, und die Verwaltung legt der Gemeindevertretung einen Beschlussvorschlag vor. Denkbar ist aber auch, dass in komplexen Fällen zuvor ein juristischer Gutachter oder ein kommunaler Spitzenverband mit der Prüfung beauftragt wird. In Mecklenburg-Vorpommern findet die Zulässigkeitsprüfung durch die Gemeinde, aber mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde statt, in Niedersachsen entscheidet nicht der Rat, sondern der Verwaltungsausschuss. Einen Sonderfall stellt Schleswig-Holstein dar, weil hier die Zulässigkeitsprüfung durch die Kommunalaufsicht (d.h. durch den Landrat bei kreisangehörigen Gemeinden oder das Innenministerium bei kreisfreien Städten) erfolgt.
Wie lange sich die Gemeinde für die Zulässigkeitsprüfung Zeit lassen kann, ist unterschiedlich geregelt. In den meisten Bundesländern gibt es keine Fristvorgaben. Andere Gemeindeordnungen schreiben vor, es müsse »unverzüglich« geprüft werden, was soviel heißt wie »so schnell wie möglich«. Hamburg und Bayern geben zwei bzw. einen Monat als Prüfungszeitraum vor.
Beim ersten Neusser Bürgerbegehren wurden die ca. 16.300 Unterschriften am 29.5.1995 eingereicht, und bereits am 10.6.1995 fand eine Ratssondersitzung über die Frage der Zulässigkeit statt (zu diesem Zeitpunkt waren die Unterschriften bereits geprüft). Wegen einiger noch offener Fragen wurde die Einholung eines Rechtsgutachtens beschlossen. Die endgültige Zulässigkeitsentscheidung erfolgte am 7.7.1995 - also sechs Wochen nach Vorlage der Unterschriften. Beim zweiten Neusser Bürgerbegehren wurden die 15.000 Unterschriften am 19.9.1997 eingereicht, und am 20.10.1997 fand die Ratssondersitzung mit der Zulässigkeitsentscheidung statt - vier Wochen nach Vorlage der Unterschriften.
Dort, wo es keine genaue Regelung über den Prüfungszeitraum gibt, kann die Verwaltung versucht sein, die Prüfung hinauszuzögern, um die politische Brisanz des Begehrens zu entschärfen. Sollte ohne sachliche Gründe die Zulässigkeitsprüfung verzögert werden, können die Vertretungsberechtigen diese gerichtlich erzwingen. Als richtige Klageart wird dabei die sogenannte »Leistungsklage« angesehen. Man sollte in einem solchen Fall einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Bei der Zulässigkeitsprüfung wird die materielle und formelle Zulässigkeit geprüft
Fällt der Gegenstand des Begehrens unter den Negativ- bzw. Positivkatalog?
Ist das Begehren fristgerecht eingereicht?
Liegen genügend Unterschriften vor?
Ist die Fragestellung hinreichend bestimmt, ist ihr Inhalt vollziehbar?
Gibt es eine Begründung?
Ist ein Kostendeckungsvorschlag vorhanden und ausreichend?
Sind (bis zu) drei Vertretungsberechtigte benannt?
In öffentlicher Sitzung stimmt die Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit darüber ab, ob sie das Bürgerbegehren für zulässig hält oder nicht. In Nordrhein-Westfalen und im Saarland haben die Vertretungsberechtigten das Recht, zuvor ihren Standpunkt zu erläutern. In den anderen Ländern sollten sie dieses Recht einfordern. Die Zulässigkeitsentscheidung über ein Bürgerbegehren in einem nordrheinwestfälischen Stadtbezirk trifft der Rat, nicht die Bezirksvertretung.
Unzulässiges Bürgerbegehren und Rechtsweg
Wird die Zulässigkeit nicht anerkannt, können die Vertretungsberechtigten bzw. die Unterzeichner dagegen gerichtlich vorgehen. Es ist uneinheitlich geregelt, wer wann klagen kann. Auch die Frage nach der richtigen Klageart ist noch nicht abschließend geklärt.
Man sollte unbedingt einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen!
Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens wird als feststellender Verwaltungsakt angesehen, der gegenüber den Vertretungsberechtigten und/oder öffentlich bekannt gemacht werden muss. Gegen ihn können die Vertretungsberechtigten zunächst Widerspruch einlegen, in Bayern dürfen sie sofort klagen.
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, dürfen in Bayern und Nordrhein-Westfalen nur die Vertretungsberechtigten, in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt jeder Unterzeichner des Bürgerbegehrens dagegen klagen; das gilt auch für Brandenburg und Thüringen, da hier keine Vertreter benannt werden müssen. Bei den übrigen Ländern, wo keine ausdrücklichen Bestimmungen existieren, ist davon auszugehen, dass nur die Vertretungsberechtigten klagen dürfen. Klagegegner ist die Gemeinde.
In Baden-Württemberg kann Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden. In Nordrhein-Westfalen gilt der Nicht-Zulässigkeits-Beschluss ein belastender Verwaltungsakt, gegen den die Vertretungsberechtigten - und nur sie - Widerspruch einlegen können. Wird der Widerspruch abgelehnt, können sie eine Verpflichtungsklage erheben mit dem Ziel, den Rat zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu verpflichten. In Hessen kommt für die Unterzeichner des Bürgerbegehrens die Feststellungsklage in Betracht.
Wenn in Schleswig-Holstein die Kommunalaufsicht ein Bürgerbegehren für unzulässig erklärt hat, können dagegen nicht nur die Vertretungsberechtigten sondern auch die Gemeindevertretung klagen.



