Durchführung des Bürgerentscheids 1 (3)
Während das Bürgerbegehren durch die Initiatoren durchgeführt werden muss, liegt die Organisation des Bürgerentscheids bei der Gemeinde. Sie übernimmt dabei alle anfallenden Kosten für Personal- und Wahlraumkosten, für den Druck und Versand der Abstimmungsbenachrichtigungen, für den Druck der Stimmzettel, für die Entschädigung der Abstimmungshelfer usw.
Wie der Bürgerentscheid durchgeführt wird, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland teilweise erheblich. Einige Kommunalverfassungen verweisen für die Durchführung eines Bürgerentscheids auf die Kommunalwahlgesetze oder ordnungen bzw. auf Vorschriften für die Wahl von Bürgermeistern, die analog anzuwenden sind. Andere erwähnen besondere Durchführungsverordnungen oder spezielle Regelungen in den Hauptsatzungen. Möglich ist auch, dass die jeweilige Kommune eine eigene Bürgerentscheidssatzung erlässt.
Auf jeden Fall sollten die Organisatoren darauf drängen, dass sich die Gemeinde auch dann an den grundsätzlichen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes orientiert, wenn es dazu keine rechtliche Verpflichtung gibt.
Zwar obliegt die konkrete Durchführung des Bürgerentscheids der Gemeinde, wenn aber die Abstimmungsbedingungen zu restriktiv ausgestaltet sind, kann man versuchen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu erwirken.
Bekanntmachung und Frage
Zunächst müssen die Bürgerinnen und Bürger durch die Gemeinde/den Kreis über den Tag und den Ort des Bürgerentscheids sowie den Abstimmungstext informiert werden. Das geschieht
- schriftlich durch Übersendung einer Abstimmungsbenachrichtigung und/oder
- durch ortsübliche Bekanntmachung.
In Sachsen schreibt die Durchführungsverordnung darüber hinaus vor, dass der Abstimmungstermin und die Abstimmungsfrage spätestens 27 Tage vor dem Abstimmungstag bekannt gemacht werden müssen.
Auf den Stimmzetteln darf nur die Abstimmungsfrage zusammen mit Feldern zum Ankreuzen von »Ja« oder »Nein« stehen. Die Begründung und der Finanzierungsvorschlag dürfen nicht erscheinen. Im Normalfall wird die Frage des Bürgerbegehrens wörtlich auf den Stimmzettel übernommen, sollte diese aber unklar sein, hat die Gemeinde die Möglichkeit, eine neue Fragestellung zu formulieren. In Baden-Württemberg obliegt die endgültige Formulierung der Abstimmungsfrage dem Gemeinderat, und zwar unter Berücksichtigung der Beschlusslage.
Termin
Der zeitliche Abstand zwischen der Feststellung der Zulässigkeit und dem eigentlichen Bürgerentscheid kann von Bundesland zu Bundesland und von Fall zu Fall unterschiedlich lang sein. Während in manchen keine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, schreiben andere vor, dass die Abstimmung »unverzüglich« stattfinden muss; in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist präzise von höchstens drei Monaten, in Hamburg von vier Monaten die Rede.
Normalerweise wird der Bürgerentscheid an einem Sonntag stattfinden (in Sachsen schreibt die Durchführungsverordnung dies sogar ausdrücklich vor). Allerdings wurde der erste Bürgerentscheid in einem Hamburger Bezirk an einem Donnerstag durchgeführt. Denkbar ist weiterhin, dass sich der Abstimmungsvorgang über mehrere Tage hinstreckt.
in Eschweiler (NRW) fand ein Bürgerentscheid zwischen dem 28.10. und dem 10.11.2002 statt. Das Stimmlokal im Rathaus war von Montag bis Samstag von 8.00 - 18.00 Uhr, am Sonntag und an Allerheiligen von 9.00 – 18.00 Uhr geöffnet. Daneben gab es die Möglichkeit der Briefabstimmung.
Die Zusammenlegung mit Wahlen ist teilweise ausgeschlossen, teilweise aber auch zulässig. In Niedersachsen schreibt die Gemeindeordnung ausdrücklich vor, dass kein Bürgerentscheid zusammen mit einer Bürgermeister- oder Kommunalwahl stattfinden darf. In Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein dagegen ist die Zusammenlegung mit allgemeinen Wahlen ausdrücklich für zulässig erklärt worden. Auch in den anderen Bundesländern spricht – außer den Terminvorgaben, die sich aus dem Verfahren ergeben – nichts gegen die Zusammenlegung eines Bürgerentscheids mit einer Wahl, aber viel – insbesondere die Kostenersparnis für die Kommune – dafür.
Aber auch aus einem anderen Grund sollten die Vertretungsberechtigten, wenn die terminliche Möglichkeit besteht, die Durchführung des Bürgerentscheids an einem Wahltermin fordern: auf diese Weise ist die Chance, das Zustimmungsquorum zu erreichen, um ein Vielfaches größer.



