Steuerliche Begünstigung 1 (3)
Der deutsche Staat gewährt privaten, gemeinnützigen Körperschaften Steuerbegünstigungen, weil sie ihm entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip (Prinzip der Nachrangigkeit) Gemeinwohlaufgaben abnehmen, die er sonst selbst wahrnehmen und für die er öffentliche Gelder aufwenden müsste.
Die steuerliche Begünstigung spielt dann eine Rolle, wenn der Verein gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt; dabei wird im Sprachgebrauch »gemeinnützig« häufig als Oberbegriff für alle drei begünstigten Zwecke benutzt.
Der Zweck muss in der Satzung so konkret bezeichnet sein, dass sich zweifelsfrei entnehmen lässt, welche bestimmten steuerbegünstigten Zwecke der Verein verfolgen will. Dabei soll auch beschrieben werden, auf welche Weise die verfolgten Zwecke im Einzelnen verwirklicht werden sollen.
Die steuerliche Begünstigung bedeutet eine Befreiung von den Ertragssteuern und andere steuerliche Erleichterungen (siehe auch Kapitel Spenden).
Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft
Steuerbegünstigt können nur Körperschaften und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG sein, z.B. Vereine (auch nicht eingetragene), GmbHs, AGs, Stiftungen, nicht jedoch Personengesellschaften und Einzelpersonen. Nach § 53 S.3 AO gelten Untergliederungen von Vereinen nicht als selbstständige Rechtssubjekte.
Das Finanzamt versendet so genannte Freistellungsbescheide , aus denen hervorgeht, ob der Verein spendenempfangsberechtigt ist oder nicht.
Mit dem »Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements« vom 10. Oktober 2007 wurden auch die Bestimmungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit verändert. Beispielhafte Aufzählungen gemeinnütziger Zwecke wurden gegen einen (festen) Katalog ausgetauscht, in den »die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements« neu aufgenommen wurde.
Die Details zu den neuen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit finden sich in den §§ 51–68 der Abgabenordnung (AO) .
Steuerbegünstigt sind danach bestimmte Zwecke, soweit diese ausschließlich, unmittelbar und selbstlos verwirklicht und durch das örtliche Finanzamt anerkannt sind.
Ausschließlich heißt, dass im Satzungszweck kein nichtbegünstigter Zweck mitangegeben werden darf (§ 56 AO).
Unmittelbar heißt, dass durch den Verein selbst oder Hilfspersonen die begünstigten Zwecke – Ausnahme Fördervereine (siehe unten) – verwirklicht werden (§ 57 AO).
gemeinnützige § 52 | mildtätige § 53 | kirchliche § 54 Zwecke |
Abgeschlossener Katalog von (25) gemeinnützigen Zwecken von (1.) der Förderung von Wissenschaft und Forschung bis zu der (25.) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements... | wenn Personen selbstlos unterstützt werden sollen, die aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder wirtschaftlicher Gründe hilfebedürftig sind (Nachweis erforderlich für §53/2 AO). Hier ist die Förederung der Allgemeinheit nicht gefordert. | Förderung der großen öffentlich-rechtlichen Kirchengemeinschaften. |
Steht ein Betriebskindergarten nur den Kindern Betriebsangehöriger offen, ist das Kriterium »Förderung der Allgemeinheit« nicht erfüllt. Der Kindergarten wird vom Finanzamt nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden.
Selbstlosigkeit
Unter Selbstlosigkeit ist zu verstehen, dass nicht »in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ... verfolgt« werden, »die Mittel der Körperschaft ... nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden« dürfen, keine Rückzahlung des Vereinsvermögens erfolgt, keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gezahlt werden und dass z.B. im Falle der Vereinsauflösung das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (§ 55 AO). OFD Koblenz, 26.04.2002, S 0174 A - St 341: Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AO darf eine gemeinnützige Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgen.
Die Selbstlosigkeit ist bei reinen Beschäftigungsgesellschaften nicht gegeben, wohl aber bei Beschäftigungsgesellschaften mit therapeutischer Betreuung, da hier die therapeutische Betreuung im Mittelpunkt steht.
Vorsicht ist bei Vereinen geboten, deren überwiegende Zahl der Mitglieder gleichzeitig Angestellte des Vereins sind, hier kann es zu Schwierigkeiten mit der Erfüllung des Kriteriums Selbstlosigkeit kommen, da bei den Mitarbeitern das Eigeninteresse Einkommenserzielung unterstellt werden kann.
Nachdem die 10%-Regelung für die Werbung neuer Mitglieder (AEAO zu § 55 Nr. 22) im Jahre 2003 gestrichen wurde, gilt auch für die Mitgliederwerbung nur noch der allgemeine Höchstbetrag von insgesamt 50% für alle Verwaltungsausgaben. Die Kosten für die Mitgliederwerbung dürfen also zusammen mit den anderen Verwaltungsausgaben insgesamt nicht 50% der Einnahmen übersteigen. Für die Mitgliederwerbung in Vereinen bedeutet das eine Verbesserung, da im Rahmen der gesamten Verwaltungskosten mehr Mittel dafür bereit gestellt werden können. (OFD Magdeburg - 15.04.2004 S 0174 - 16 - St 217)




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