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Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Legt ein Verein dem Finanzamt seine Satzung vor, prüft das Finanzamt, ob die Satzung die formellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Ist dies der Fall, teilt das Finanzamt dem Verein die vorläufige Anerkennung mit. Andernfalls wird die vorläufige Anerkennung versagt.

Diese vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit ist kein Verwaltungsakt im Sinn des § 118 AO. So entschied auch der BFH im Urteil vom 20.05.92, Az.: I R 138 / 90. Das hat zur Folge, dass der Verein nicht dagegen klagen kann, wenn ihm die Gemeinnützigkeit versagt wird.

Auch der Widerruf einer derartigen Anerkennung ist kein Verwaltungsakt, sondern nur eine Berichtigung der erteilten unverbindlichen Auskunft. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen.

Folgende Ausnahme gibt es allerdings: Das Finanzamt darf durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet werden, eine Bescheinigung über die vorläufige Anerkennung des Antragstellers als eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft zu erteilen, sofern der Antragsteller zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen und ihrer Art nach gemeinnützigen Zwecke auf den Erhalt steuerbegünstigter Spenden angewiesen und seine wirtschaftliche Existenz ohne eine derartige Regelungsanordnung bedroht ist (Bundesfinanzhof AZ: I B 82/98).

Ob die Voraussetzung für die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit erfüllt wird, ist auch nach dem Widerruf erst im Veranlagungsverfahren für den jeweiligen Steuer- und Veranlagungszeitraum zu entscheiden. Das Finanzamt prüft dabei nicht nur die formellen Anforderungen an die Satzung, sondern auch, ob die tatsächliche Geschäftsführung den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit entsprochen hat und steuerrelevante Aktivitäten korrekt angemeldet und versteuert worden sind.

tipp

Kommt es dazu, dass dem Verein die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit entzogen bzw. einem neuen Verein nicht gewährt wird, muss er so schnell wie möglich seine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abgeben, damit das so genannte Veranlagungsverfahren durchgeführt werden kann. Nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens kann der Verein seinen Gemeinnützigkeitsstatus wiedererlangen (Ausnahmen siehe oben). Wird die Gemeinnützigkeit im Veranlagungsverfahren versagt, kann der Verein gegen die ablehnende Entscheidung Einspruch einlegen und gegebenenfalls Klage beim Finanzgericht erheben, vorher nicht.

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