In der Satzung eines Vereins (oder anderer Körperschaften) wird die Verfolgung einer oder mehrerer gemeinnütziger Zwecke festgeschrieben. Dort wird präzise erläutert, mit welchen Mitteln, die Zwecke und Ziele erreicht werden sollen. Auf Dauer und mit Blick auf entsprechende Prüfungen der Finanzbehörden sollte die Vereinspraxis im Alltag ausweisen, dass im Sinne der gemeinnützigen Zwecke gehandelt wird.

Wichtig ist, dass bei einem gemeinnützigen Verein die Aktivitäten wirtschaftlicher Natur nicht die gemeinnützigen Aktivitäten überwiegen. Alle Überschüsse aus der Arbeit im Verein müssen immer wieder für die festgeschriebenen Zwecke eingesetzt werden. Wichtig ist auch, dass die Mittel zeitnah, d. h. ohne mittel- bis langfristige Vermögensbildung verbraucht werden (Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung). Nicht unterschätzt werden sollten zudem die regelmäßigen Aufzeichnungs-, Beleg- und Dokumentationspflichten. Dazu gehört beispielsweise auch die strikte buchhalterische Trennung der gemeinnützigen von anderen, eher wirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeitsbereichen.

Die steuerliche Begünstigung dauerhaft zu sichern, erfordert einen relativ hohen Aufwand. Insbesondere Vereine, die mit großer ideeller Motivation ihre gemeinnützigen Zwecke und Anliegen verfolgen, sehen sich in ihren »eigentlichen« Aufgaben blockiert. Manche Körperschaften scheuen aus diesem Grund von vornherein die steuerliche Seite der Gemeinnützigkeit.
Wenn ein Verein nachweist, dass er gemeinnützige Zwecke verfolgt, reicht dies zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit (durch die Finanzbehörden) alleine noch nicht aus. Die einschlägige Steuergesetzgebung verlangt, dass sich ein Verein auf drei Grundprinzipien verpflichtet, die in der Satzung verankert und erkennbar die praktische Vereinsarbeit prägen müssen:

  • Selbstlosigkeit,
  • Ausschließlichkeit,
  • Unmittelbarkeit.

Grundsatz der Selbstlosigkeit

Das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abgabenordnung) ist die Kernanforderung des Gemeinnützigkeitsrechts. Gemeint sind die wirtschaftlichen Kriterien der Selbstlosigkeit. Gefordert ist vor allem:

  • die eindeutige Nachrangigkeit eigenwirtschaftlicher, kommerzieller oder gewerblicher Zwecke (»nicht in erster Linie«) sowohl für den Verein als auch für seine Mitglieder oder deren Erwerbstätigkeit. Wirtschaftliche Aktivitäten sind zwar nicht generell ausgeschlossen, sie dürfen aber (im Vergleich zu den ideellen Satzungszwecken) nicht zu einem überwiegenden oder gar Hauptzweck werden (und auch nicht in der Satzung als Zweck erscheinen). Die Finanzbehörden vergleichen bei dieser Frage die Einnahmen aus dem (grundsätzlich steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die Einnahmen aus dem ideellen Tätigkeitsbereich (Mitgliedsbeiträge, Fördermittel, Spenden, Erlöse der Zweckbetriebe).
  • eine ausschließliche Verwendung der Mittel für satzungsmäßige Zwecke. Dies umfasst alle Mittel (auch aus etwaigen wirtschaftlichen Aktivitäten). Mittel des Vereins dürfen – mit wenigen Ausnahmen – nicht in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingebracht werden, verlustreiche wirtschaftliche Aktivitäten dürfen nicht mit Ressourcen des Vereins ausgeglichen werden. Wenn ein Verein finanzielle Mittel für die Vermögensverwaltung nutzt, ist dies grundsätzlich für die Gemeinnützigkeit, d. h. für die steuerliche Privilegierung unschädlich. Allerdings müssen auch hier die Einnahmen (auch die Spenden) des Vereins in einem angemessenen Verhältnis zu den Ausgaben für Verwaltungsaufgaben stehen. Im Rahmen der Vermögensverwaltung (und etwaiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe) ist die Bildung von Rücklagen in engen Grenzen möglich. Spenden an Parteien, auch wenn sie auf die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke zielen, sind nicht zulässig und können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.
  • (unentgeltliche) Zuwendungen an Mitglieder aus den Mitteln des Vereins zu unterlassen. Kleine Geschenke im Rahmen der Mitgliederbetreuung, kleinere Leistungen im Rahmen kostenloser oder verbilligter Bewirtung, freier Eintritt zu Veranstaltungen oder ähnliches (bis zu 40 Euro/Jahr) sind möglich. Die kritische Grenze wird in jedem Fall überschritten, wenn solche Zuwendungen die Höhe der Mitgliedsbeiträge überschreiten oder gar in Form von Geldgeschenken erbracht werden. Vorstände, die im Rahmen ihrer (auch ehrenamtlichen) Tätigkeit angemessen vergütet werden, sind von diesen Regelungen nicht berührt. Die Vergütung von Vorständen benötigt allerdings eine entsprechende Regelung in der Satzung.
  • dass Mitglieder beispielsweise bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als eventuell eingezahlte Anteile oder den Wert geleisteter Sacheinlagen zurückerhalten.
  • ein Verbot für Vergütungen auch für andere Personen (außerhalb des Vereins), die im Widerspruch zu dem Satzungszweck stehen oder unverhältnismäßig hoch sind.
  • eine zeitnahe Mittelverwendung, die nach der jüngsten Reform bedeutet, dass Mittel, die einem Verein im laufenden Kalenderjahr zugeflossen sind, spätestens zwei Jahre nach Zufluss für Satzungszwecke verwendet werden oder in engem zulässigen Rahmen Rücklagen bilden oder dem Vermögen zugeführt werden.
  • den Grundsatz der gemeinnützigen Vermögensbindung bei der Liquidation (Auflösung) des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks zu beachten. Bereits in der Satzung muss festgelegt werden, dass das Vermögen an einen genau bezeichneten anderen gemeinnützigen Verein fällt, der es ausschließlich und unmittelbar für seine satzungsmäßigen Zwecke nutzt und seine Gemeinnützigkeit nachweisen kann. Alternativ kann das Vermögen an eine öffentliche Körperschaft übertragen werden, dabei muss der (gemeinnützige) Verwendungszweck genannt werden.

Verstöße gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit führen in der Regel zum Entzug der gemeinnützigen Steuerprivilegien. Darüber hinaus können Verstöße erhebliche Steuernachforderungen für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach sich ziehen.

Grundsatz der Ausschließlichkeit

Der Grundsatz der Ausschließlichkeit (nach § 56 AO) verpflichtet einen Verein, nur seine in der Satzung festgeschriebenen gemeinnützigen (steuerbegünstigten) Zwecke zu verfolgen. Dies können durchaus auch mehrere Zwecke sein, solange sie in der Satzung ausdrücklich genannt sind. Kommen im Lauf der Vereinsentwicklung neue, anerkannt gemeinnützige Zwecke hinzu, müssen sie zunächst in der Satzung festgeschrieben werden, bevor sie die praktische Vereinsarbeit (vor allem durch Ausgaben) prägen dürfen. Andere gemeinnützige Zwecke, die nicht in der Satzung enthalten sind, lassen sich zeitweise dadurch fördern, dass über eine Ausnahmeregelung (§ 58 Nr. 2 AO) ein (geringerer) Teil der eigenen Mittel an andere gemeinnützige Körperschaften oder solche des öffentlichen Rechts für deren steuerbegünstigten Zweck weitergegeben werden. Nicht gemeinnützige Zwecke oder Nebenzwecke im Sinne einer wirtschaftlichen Betätigung (etwa Mittel zur Realisierung der ideellen Satzungszwecke) sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, können und dürfen aber unter keinen Umständen formal Satzungszweck sein oder in der praktischen Arbeit des Vereins zum erkennbaren Hauptzweck werden.

Grundsatz der Unmittelbarkeit (und seine Ausnahmen)

Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist auch die Erwartung verbunden, dass ein Verein seine festgeschriebenen Satzungszwecke selbst verwirklicht (§ 57 AO). Der Verein kann sich dabei durch »Hilfspersonen« unterstützen lassen. Gemeint sind natürliche Personen oder Organisationen (juristische Personen), die selbst gar nicht den Regeln der Gemeinnützigkeit unterliegen müssen, aber in ihrer Tätigkeit für den Verein (durch Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge) eindeutig im Sinne der Satzungszwecke tätig werden. Dies muss durch entsprechende Vereinbarungen nachweisbar sein.

Für das Prinzip der Unmittelbarkeit sind – wie für andere Bereiche des Gemeinnützig-keitsrechts auch – Ausnahmen definiert, die im Wesentlichen zwei Sonderformen der Vereinsarbeit betreffen: Fördervereine oder Spendensammelvereine (z.B. für Schulen oder Kindergärten) werden als gemeinnützig anerkannt (§ 58 Nr. 1 AO), obwohl sie die satzungsmäßigen Zwecke nicht selbst verwirklichen, sondern die beschafften Mittel einer anderen gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, dass der eigentliche Zweck (in diesem Beispiel die Erziehung oder die Jugendhilfe) in der Satzung ebenso verankert ist wie der Zweck »Beschaffung von Mitteln für eine andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaft«. Eine vergleichbare Regelung gilt (nach § 57 Nr. 2 AO) für Verbände, unter deren Dach andere gemeinnützige Organisationen zusammengefasst werden und ihnen dann (trotz reiner Koordinierungs- und Verwaltungstätigkeit) gleichgestellt sind.

Gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen

Die Mindestanforderungen, die für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, sind seit dem Jahr 2008 in einer eigenen (Steuer-)Mustersatzung zusammengefasst.

Anerkennungs- und Prüfungsverfahren

Die formelle Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt mit der Ausstellung eines Körperschaftssteuerfreistellungsbescheids, der in der Regel auch die Freistellung von den anderen Steuerarten bedeutet. Mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts 2013 (»Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes«) wurde eine vorher schon gängige Praxis der Finanzverwaltung in der Abgabenordnung (§ 60a AO) festgeschrieben: Eine Körperschaft kann nun mit größerer Rechtssicherheit die Feststellung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt beantragen. Der Bescheid hat, anders als die bisherige vorläufige Bescheinigung (Freistellungsbescheid), in jedem Fall Rechtsgültigkeit für den Spendenabzug (rechtsmittelfähiger Bescheid).

Im eigentlichen Veranlagungsverfahren, in dem die Steuererklärung eines Vereins dem Finanzamt vorliegt, wird überprüft, ob die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen der Satzung mit der tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins übereinstimmen. Bei dieser Prüfung besteht ein gewisser Rechts- und Vertrauensschutz. So werden in der Regel Anpassungsfristen gewährt, wenn beispielsweise das Risiko besteht, dass die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkannt wird und unter Umständen erhebliche Steuernachzahlungen drohen.

Unterhält ein Verein einen kontinuierlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, überprüft das Finanzamt die Gemeinnützigkeit regelmäßig über die jährlichen Steuererklärungen. Die Gemeinnützigkeit wird dann auch jährlich bestätigt oder im Ausnahmefall ggf. widerrufen. Bei kleineren Vereinen ohne nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten wird der Freistellungsbescheid alle drei Jahre überprüft und neu ausgestellt.

Wird die Steuerbefreiung von dem Finanzamt abgelehnt, bleibt der formale Weg des Einspruchs und der Klage.