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Mitglieder

Ein Verein lebt durch seine Mitglieder. Nur durch sie und ihre Aktivität kann er seinen Zweck erfüllen und fortbestehen. Das Verhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern umfasst alle Rechte und Pflichten des einzelnen Mitgliedes. Die Mitgliedschaft begründet darüber hinaus ein gegenseitiges Treueverhältnis. Sie wird durch die Beteiligung an der Gründung oder durch den Beitritt zum Verein erworben.

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Nach § 58 Nr. 1 BGB muss die Satzung [LINK SATZUNG] eine Bestimmung über den Eintritt von Mitgliedern haben. D. h., dass die Satzung Klarheit darüber schaffen soll, wie sich der Eintritt in den Verein vollzieht.

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Die Mitgliedschaft endet in der Regel durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Da die Mitgliedschaft ein höchstpersönliches Recht ist, ist sie nicht vererbbar. Dementsprechend endet die Mitgliedschaft auch mit dem Tod.

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Die Rechte von Mitgliedern sind höchstpersönlicher Natur und können somit grundsätzlich nicht übertragen werden (§ 38 BGB). Auch verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern.
Ausnahmen können jedoch in der Satzung geregelt werden.

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Viele Vereine legen ihren Mitgliedern Pflichten auf. In der Regel wird es sich um eine Beitragspflicht handeln, teilweise werden auch weitere Pflichten auferlegt. Um wirksam Mitgliederpflichten festlegen zu können, müssen diese in der Satzung niedergelegt sein.

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Wenn ein Mitglied gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt, so besteht die Notwendigkeit, dieses Verhalten zu ahnden. Dies geschieht i. d. R. durch ein vereinsrechtliches »Strafverfahren« gegen das betreffende Mitglied.

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Dürfen ausländische Bürger und Bürgerinnen einem Verein beitreten, einen Verein gründen und auch in einem Verein führende Funktionen auf Vorstandsebene übernehmen?

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