Worin liegt der Anreiz einen Verein zu gründen?

Ungeachtet der eigentlichen ideellen Motive bzw. Vereinszwecke liegen die Vorteile des eingetragenen Vereins mit voller Rechtsfähigkeit gegenüber dem nicht eingetragenen Verein klar auf der Hand:

  • Durch den Grundsatz der Organhaftung sind viele Haftungsrisiken auf das Vereinsvermögen beschränkt; Haftungsrisiken für Mitglieder und Vorstände sind deutlich reduziert oder sogar ausgeschlossen.
  • Mit der Rechtsfähigkeit des eingetragenen Vereins entsteht auch die sogenannte Parteifähigkeit, d.h. das Recht als Körperschaft direkt zu klagen oder auch verklagt zu werden.
  • Der eingetragene Verein kann in rechtlichen Auseinandersetzungen Prozesskostenhilfe erhalten.
  • Er kann eigenes, den Mitgliedern nicht zugerechnetes Vermögen bilden, für das er etwa im Falle von Immobilien auch in das Grundbuch eingetragen wird.
  • Nach sorgfältiger Vorbereitung der Gründung und Ausformulierung der Satzung lässt sich sehr viel einfacher die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch Vereinsregister und Finanzbehörden erlangen. Dies geht in der Regel einher mit der Befreiung aller Aktivitäten eines Vereins (in bestimmten Umsatzgrenzen) von der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Verbunden damit sind weitere steuerliche Vorteile, etwa die Abzugsfähigkeit von Spenden (Steuerarten und Besteuerungsregeln).
  • Fördermittel, Zuschüsse und Zuwendungen aus dem öffentlichen wie privaten Raum werden in der Regel nur an rechtsfähige Körperschaften vergeben.
  • Für ehrenamtlich Tätige (Mitglieder, Vorstände aber auch Nicht-Mitglieder) existiert ein weitreichender, ergänzender gesetzlicher Versicherungsschutz, soweit die Aktivitäten im Auftrag oder Umfeld öffentlicher oder gemeinnütziger Körperschaften erfolgen.
  • Die Kosten der Gründung eines eingetragenen Vereins sind vergleichsweise gering.
  • Der Verein besitzt eine grundsätzlich demokratische Organisationsstruktur mit gleichen Rechten und Pflichten für die Mitglieder.
  • Schließlich sollten Aktive die positive Binnenwirkung des Regelungs- und Institutionalisierungsdrucks nicht unterschätzen, die eine Vereinsgründung nach den Vorschriften des BGB auslösen kann.
Achtung

Bitte beachten Sie: Auch ein nicht eingetragener Verein mit eingeschränkter Rechtsfähigkeit kann nach Vorlage einer entsprechenden Satzung erfolgreich die Gemeinnützigkeit erlangen. Sein Hauptnachteil liegt in der individuellen Haftung von Mitgliedern und Vorstand. In seiner Tätigkeit wird er im Regelfall jedoch dem eingetragenen Verein gegenüber gleich gestellt.