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Weitere gesetzliche Mitwirkungsrechte

Über allgemeine Wahlen und Abstimmungen hinaus haben Bürgerinnen und Bürger in vielen Teilbereichen der Gesellschaft zahlreiche weitere Wahl- und Mitwirkungsrechte. So wählen nach vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen z.B. Versicherte bei den Sozialwahlen ihre Vertretungskörperschatfen in der Sozialversicherung, Beschäftigte in Unternehmen nach dem Betriebsverfassungsgesetz ( ... ) ihre Interessenvertretung am Arbeitsplatz oder Eltern ihre Vertretungen in den Mitspracheorganen von Schulen und Kindergärten

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Nicht nur im Bereich Schule und Kindergarten, sondern grundsätzlich für die meisten öffentlichen Einrichtungen und sozialen Dienstleistungen – von der Volkshochschule und Bibliothek über Krankenhäuser bis zu Heimen– sind Mitwirkungsmöglichkeiten und Interessenvertretungen für ihre Benutzer/innen, Besucher/innen, Bewohner/innen bzw. Angehörige gesetzlich verbindlich vorgeschrieben

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Für die Kommunalpolitik sehen die jeweiligen Gemeindeordnungen/ Kommunalverfassungen der Länder im Einzelnen eine Vielzahl unterschiedlicher Beteiligungsmöglichkeiten vor

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Zusätzlich zu den sachkundigen Bürger(inne)n in den Ausschüssen des Kommunalparlamentes bestehen vielerorts weitere Mitwirkungsmöglichkeiten in unterschiedlichen Beiräten. Damit wird bestimmten Bevölkerungs- oder Betroffenengruppen die Möglichkeit gegeben, den Gemeinderat oder die Verwaltung sachkundig zu beraten

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Sehr weitreichend ist Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern auch im Bau- und Planungsrecht geregelt.

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Die überörtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten beschränken sich nicht nur auf den Planungsbereich. Tatsächlich gibt es auf allen Ebenen und in fast sämtlichen Politikfeldern vielfältige Anhörungsrechte

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