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Regelungen zur Freistellung 1 (1)

Für einige Bundesländer werden hier die Freistellungsregelungen genannt bzw. wird auf die wesentlichen Grundlagen dafür verwiesen.

Baden Württemberg

In der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt ehrenamtlich tätige Personen über 16 Jahren haben Anspruch auf bis zu 10 Tage unbezahlten Sonderurlaub. Dieser kann auf max. drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden. Geregelt sind diese Angaben im Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit vom November 2007.

Bayern

Ehrenamtliche Jugendleiter ab 16 Jahren haben Anspruch auf Freistellung für max. 15 Arbeitstage, verteilt auf höchstens vier Veranstaltungen. Es besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge. Rechtsgrundlage in einem Flyer (2007) des Bayrischen Jugendrings.

Hamburg

Bis zu 12 Tage Sonderurlaub können im Kalenderjahr, verteilt auf maximal drei Veranstaltungen, Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit gewährt werden.
Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht. Im öffentlichen Dienst ist es jedoch gängige Praxis, dass der Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt wird.
Informationen über www.jugendbildung.net

Hessen

Sonderurlaub für in der Jugendarbeit tätige Personen ab 16. Maximal 12 Tage aufteilbar auf bis zu 24 halbtägige Veranstaltungen.
Informationen über Jugendring

Niedersachsen

Anspruch für in der Jugendarbeit Tätige auf max. 12 Werktage pro Kalenderjahr verteilt auf höchstens drei Veranstaltungen.
Informationen über jugendserver-niedersachsen »Sonderurlaub«

Nordrhein Westafalen

Bis zu acht Tage pro Kalenderjahr, verteilbar auf max. drei Veranstaltungen.
Für Personen ab 16 Jahren, die in der Jugendarbeit tätig sind.
Gesetzestext zu Sonderurlaub

Sachsen

Es gibt keinen Rechtsanspruch bzw. keine gesetzliche Regelung über Gewährung von Sonderurlaub bei ehrenamtlichem Engagement.

Ausnahmen gelten lediglich bei Freistellung im besonderen öffentlichen Interesse (Brand und Katastrophenschutz, Aufgaben der Rettungsdienste). Außerdem werden ehrenamtliche Richterinnen und Richter (Schöffen) sowie ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätige Personen freigestellt.
(Hinweis unter »Die wichtigsten Fragen und Antworten« bei wir-fuer-sachsen.de)

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