Rechtsfähigkeit des Vereins
Rechtsfähigkeit des Vereins
Der nicht eingetragene Verein ist ebenso wie der eingetragene Verein (e.V.) korporativ oder körperschaftlich organisiert. Dies bedeutet, er handelt wie ein Körper durch Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand). Jeder Verein gibt sich eine eigene Verfassung, eine Satzung. Er besteht unabhängig von Eintritt oder Austritt von Mitgliedern fort. Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten.
Der alleinige Unterschied zwischen dem nicht eingetragenen und dem eingetragenen Verein ist die Rechtsfähigkeit. Dies bedeutet: Der eingetragene Verein ist eine juristische Person , die wie eine natürliche Person Träger von Rechten und Pflichten und auch Inhaber des Vereinsvermögens ist. Die gesetzlichen Grundlagen des Vereins sind in den § 21 ff. BGB geregelt.
Auszug BGB: Paragraphen zum Vereins- und Stiftungsrecht
Stand 1. Januar 2001 (Alle Angaben ohne Gewähr)
Der nicht eingetragene Verein
Nach neuer herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre sind auf den nicht eingetragenen Verein alle Regelungen des Vereinsrechts anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften, die Rechtsfähigkeit voraussetzen.
Zudem wird auch dem nicht eingetragenen Verein partielle Rechtsfähigkeit zugestanden – so gilt er als aktiv und passiv parteifähig, der nicht eingetragene Verein kann also im eigenen Namen klagen und verklagt werden; er kann als Verein in das Grundbuch eingetragen werden und ist Träger des Vereinsvermögens.
Jedoch haftet jeder, der für den Verein handelt, persönlich mit seinem gesamten Vermögen für eventuelle Folgen seines Handelns, neben der Haftung des Vereinsvermögens (§ 54 Satz 2 BGB). Dies gilt für die Haftung aus dem Abschluss von Rechtsgeschäften, nicht jedoch für die Haftung aus Verursachung eines Schadens. Hier gilt wie beim rechtsfähigen Verein § 31 BGB.
Die persönliche Haftung einer Person, die für einen nicht eingetragenen Verein handelt, erlischt durch eine spätere Vereinseintragung ins Vereinsregister nur für jene Rechtsgeschäfte, bei deren Abschluss die Eintragung bereits beschlossen und veranlasst worden war.
Der eingetragene Verein (e.V.)
Der nicht-rechtsfähige Verein erwirbt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB), wenn der Hauptzweck nicht auf wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist (Idealverein). Ein wirtschaftlicher Nebenzweck (z.B. Gaststätte eines Sportvereins) ist unschädlich. Der wirtschaftliche Nebenzweck muss der ideellen Zielsetzung jedoch eindeutig untergeordnet sein. Andernfalls ist zu überlegen, ob die geeignetere Rechtsform eine GmbH ist, die ihre Produkte wie andere Unternehmen auf dem freien Markt anbietet.
Nicht jeder Idealverein ist gemeinnützig, nicht jede gemeinnützige Organisation muss die Rechtsform des Vereins wählen. Die Gemeinnützigkeit wird allein durch das Steuerrecht geregelt und betrifft die Befreiung von Steuerpflichten. Der eingetragene Idealverein wird als Rechtsform neben anderen, wie GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), in den §§ 21ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches mit besonderen Vorschriften versehen.
Die Eintragung in das Vereinsregister kann nicht durch den Vorstand beschlossen werden, sie muss in der Satzung bestimmt sein. Zuständig für die Eintragung in das Vereinsregister ist das Registergericht am Sitz des Vereins. Im Zeitraum zwischen Vereinsgründung und Vereinseintragung spricht man auch vom »Vorverein« . Der Vorverein kann bereits Verträge schließen, allerdings ohne das Kürzel e.V. anzuwenden. Auch im Vorverein gemachte Schulden gehen nach der Eintragung auf den e.V. über.
Der eingetragene Verein ist eine juristische Person . Das Vermögen des e.V. gehört nicht seinen Mitgliedern, sondern ihm selbst. Die Schulden des e.V. sind nicht Schulden seiner Mitglieder. Der Verein haftet in der Regel für die Begleichung der Büromiete oder des Gehalts der Bürokraft, nicht jedoch die Mitglieder. Der Verein kann unter seinem Namen gerichtliche Klage erheben sowie verklagt werden und ins Grundbuch eingetragen werden. Der e.V. existiert neben und unabhängig von seinen Mitgliedern als juristische Person, so dass er mit seinen Mitgliedern Verträge abschließen kann.
Die Rechtsfähigkeit wird entzogen, wenn die Mitgliederzahl unter drei sinkt (§ 73 BGB).



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