zur Sucheingabe
Zur Hauptnavigation
Zur Unternavigation
Direkt zum Inhalt

Vereinsorgane 1 (3)

Ein Verein hat mindestens zwei Organe, den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Daneben kann durch die Satzung für einzelne Geschäftsbereiche (z.B. Judoabteilung eines Sportvereins / Leitung eines eigenständigen Projektes in einem anderen Bundesland / Führung einer Vereinsgaststätte oder einer dem Verein angegliederten Kinderkrippe) ein besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB eingesetzt werden, der innerhalb seines Wirkungskreises dieselbe Stellung wie der Vorstand hat und ebenfalls in das Vereinsregister einzutragen ist.

Weitere Organe wie Beirat, Kuratorium, Präsidium oder ähnliches können durch die Satzung beliebig eingesetzt und mit Kompetenzen ausgestattet werden, solange nicht gegen gesetzliche Vorschriften (vor allem die Vertretungsmacht des Vorstands) verstoßen wird. So wird häufig ein Kuratorium mit klangvollen, bei Spendern zugkräftigen Namen besetzt und dieses mit beratender Funktion ausgestattet. Auch können Finanzentscheidungen zum Beispiel auf einen gesondert zu wählenden Beirat vom Vorstand weg verlagert werden.

achtung

Je komplizierter ein Vereinsgebilde, desto leichter kann Streit zwischen Entscheidungsträgern über die jeweiligen Kompetenzen entstehen. Je klarer und kürzer eine Satzung formuliert ist, mit eindeutiger Aufgabenzuweisung an Vorstand und Mitgliederversammlung, desto leichter lassen sich Streitigkeiten vermeiden. (Vgl. die Mustersatzung)

Mitgliederversammlung

Nach dem Gesetz (§ 32 BGB) ist die Mitgliederversammlung das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Es werden alle Vereinsangelegenheiten durch die Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht durch Satzung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung ist gegenüber dem Vorstand weisungsberechtigt. Diese vom Gesetz vorgegebene Stellung der Mitgliederversammlung kann die Satzung (das ist der Gründungsvertrag der Mitglieder) weitgehend abändern.

Üblicherweise findet eine Mitgliederversammlung nach entsprechender Ladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung statt, das heißt, »der Gegenstand der Beschlussfassung« (§ 32 Abs.1 S.2 BGB) muss bekannt sein. Anträge, die nicht in der Tagesordnung angekündigt worden sind, können nur bei besonderer Dringlichkeit beschlossen werden. Die Satzung kann aber auch bestimmen, dass eine Tagesordnung bei der Ladung nicht notwendig ist.

Zu beachten sind dabei die in der Satzung angegeben Ladungsfristen, werden diese nicht eingehalten, können Beschlüsse der Versammlung angefochten werden. Eine Online-Mitgliederversammlung soll dann möglich sein, wenn die Satzung hierfür eine Grundlage enthält oder alle Mitglieder dieser Verfahrensweise zugestimmt haben. Das einzige Recht, das der Mitgliederversammlung durch die Satzung nicht genommen werden darf, ist das, über die Auflösung des Vereins zu beschließen. Auch muss die Mitgliederversammlung bestimmen, wer bei Auflösung des Vereins das Vermögen erhält. Gemeinnützige Vereine haben meist auf Verlangen des Finanzamts bereits in der Satzung hierzu eine Regelung getroffen.

weitere infos

siehe dazu den Abschnitt Liquidation und Insolvenz

Üblicherweise wird die Mitgliederversammlung in ihren Rechten nicht derart beschränkt, sondern es werden häufig folgende Aufgaben der Mitgliederversammlung ausdrücklich zugewiesen:

  • Wahl des Vorstands, nach dem Gesetz mit einfacher Mehrheit,

  • Wahl von RevisorInnen/KassenprüferInnen, mit einfacher Mehrheit,

  • Satzungsänderungen; nach dem Gesetz mit 3/4-Mehrheit

  • Änderung des Vereinszwecks; nach dem Gesetz ist hierzu die Zustimmung aller Vereinsmitglieder notwendig,

  • Entgegennahme der Jahres-/Kassenberichte des Vorstands

  • Entgegennahme des Prüfungsberichtes von RevisorInnen oder KassenprüferInnen

  • Entlastung des Vorstands.

Die gesetzlich vorgegebenen Mehrheiten beziehen sich jeweils auf die anwesenden Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen wie nicht anwesende Mitglieder gewertet werden (nach einem Entscheid des Bundesgerichtshofs von 1982). Die Mehrheiten können durch die Satzung anders bestimmt werden. Dies empfiehlt sich vor allem bei Änderung des Vereinszwecks, da bei vielen Vereinen die Zustimmung aller Vereinsmitglieder schwer einzuholen ist.

achtung

Viele Vereine legen für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eine bestimmte Mindestzahl oder einen bestimmten Prozentsatz anwesender Mitglieder fest. Mit steigendem Alter des Vereins wächst die Anzahl der »Karteileichen« , so dass durch eine derartige Bestimmung der gesamte Verein blockiert werden kann. Es empfiehlt sich, eine solche Satzungsregelung zu streichen oder dahingehend zu ergänzen, dass bei Nicht-Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung eine Folge-Mitgliederversammlung einzuberufen ist, die dann – unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen – beschlussfähig ist. Darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.

Die Mitgliederversammlung hat gegenüber Vorstand und etwaigen anderen Organen Informations- und Auskunftsrechte, nicht jedoch das einzelne Mitglied, das lediglich die Informations- und Auskunftsrechte der Mitgliederversammlung durch das dortige Antragsrecht geltend machen kann.

weiter Link

Helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern.

Bewertung

Sind die Informationen auf dieser Seite für Sie nützlich?

Übermittlung Ihrer Stimme...
1 2 3 4 5

Klicken Sie auf die Sterne, um diese Seite zu bewerten.

= überhaupt nicht nützlich, = wenig nützlich, = weder noch, = eher nützlich, = sehr nützlich

Noch nicht bewertet. Seien Sie der Erste, der diesen Artikel bewertet!


Kommentare
Keine Kommentare

Kommentar hinzufügen

* - Pflichtfeld

*

*


*
Spalte ausblenden | einblenden


Stiftung Mitarbeit
Ein Projekt der


Hauptnavigation: