Vereinsgründung 1 (2)
Die folgenden Gründungsformalitäten gelten in diesem Umfang nur für den eingetragenen und damit rechtsfähigen Verein, den so genannten e.V.:
- Es sind mindestens sieben Personen nötig. Minderjährige bedürfen zur Teilnahme der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
- Es ist eine Gründungsversammlung abzuhalten.
- Auf dieser Gründungsversammlung muss eine schriftliche Satzung beschlossen werden.
- Die Satzung muss von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben werden.
- Auf derselben Versammlung müssen die Organe des Vereins nach den Vorschriften der gerade beschlossenen Satzung gewählt werden.
- Über die Wahl muss ein Protokoll angefertigt werden und vom vorher gewählten Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.
- Falls die Mitgliederversammlung (laut Satzung) über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließen soll, muss die Höhe ebenfalls im Protokoll erfasst werden.
- Der Vorstand muss den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) schriftlich anmelden. Der Antrag muss von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein; dabei sind Name, Sitz und Anschrift des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung und Name, Beruf und Anschrift der Vorstandsmitglieder anzugeben (§ 59 BGB).
- Die Unterschriften des Vorstands müssen öffentlich beglaubigt sein; dies geschieht durch persönliches Erscheinen und Vorlage des Personalausweises / Reisepasses beim Notar.
In der Regel reicht danach der Notar eine Anmeldung mit den beglaubigten Unterschriften und Unterlagen beim Registergericht (Amtsgericht) ein.
Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Originalsatzung und Abschrift.
Die Satzung muss mindestens enthalten:
- Zweck, Name und Sitz des Vereins
- Absicht der Eintragung in das Vereinsregister
- Regelung über Ein– und Austritt von Mitgliedern
- Regelung der Bildung des Vorstands
- Regelungen über MitgliedsbeiträgeVoraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Dokumentation gefasster Beschlüsse.
Die Satzung muss von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben und der Gründungstag vermerkt sein.
2. Gründungsprotokoll.
- Das Gründungsprotokoll muss mindestens enthalten:
- Ort und Zeitpunkt der Versammlung
- Zahl der anwesenden Mitglieder
- Feststellen der satzungsmäßigen Einberufung
- Tagesordnung
- Bezeichnung von Versammlungsleiter und Protokollführer
- Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitglieder, d.h. es müssen mindestens sieben Mitglieder anwesend sein
- Beschlüsse zu folgenden Tagesordnungspunkten (inkl. Art und zahlenmäßigem Ergebnis von Abstimmungen):
- Beratung und Annahme der Satzung
- Vorstandswahl
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, falls nicht in der Satzung festgelegt.
- Unterzeichnung des Protokolls gemäß der Satzungsbestimmung




In Hinblick auf politische Hygiene, Transparenz und gute demokratische Gepflogenheiten, sollten Kandidaten einer Wahl sich aber von der Vorbereitung der Wahl, zu der sie sich selbst stellen, besser zurückhalten (um nicht auch nur den Verdacht der möglichen Manipulation aufkommen zu lassen).
hätte eine wichtige Frage!!! Darf eine Person die als Wahlkomitee eingesetzt wird auch mitgewählt werden für den Vorstand ???? Oder sollte sie dann lieber wenn sie gewählt werden möchte nicht beim Wahlkomitee sein???
Es wäre jedoch noch hilfreicher, wenn die unterschiedlichen ''Spezialbegriffe'' noch einmal in einer Liste kurz erklärt werden würden.
(Zum Beispiel ''Organe eines Vereins'' etc.)
Mfg Pascal Bähr
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